Rz. 11

Der RSV ist bedingungsgemäß berechtigt, seine Leistung insoweit zur erbringen, als er dem VN Deckungsschutz für die Abwehr des Gebührenanspruchs zur Verfügung stellt. Der auf § 5 Abs. 1a) ARB 94 beruhende Kostenübernahmeanspruch des VN richtet sich somit auf Befreiung von den bei der Wahrung der rechtlichen Interessen entstehenden Kosten.[9]

Mit anderen Worten ist im Falle einer gerichtlichen Auseinandersetzung immer die versicherte Person in Anspruch zu nehmen, sobald der RSV Abwehrschutz zur Verfügung stellt. Andernfalls droht die Klageabweisung. Der Mandant sollte über diesen Umstand aufgeklärt werden, um Disharmonien zwischen den Parteien zu vermeiden. Die versicherte Person kann sich im Prozess eines (eigenen) Anwalts bedienen oder der Empfehlung des RSV folgen. Auch hier besteht für den Versicherten freie Anwaltswahl (§ 127 Abs. 1 VVG).

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