Rz. 755
Muster 11.40: Sofortige Beschwerde gegen die Zurückweisung des Antrages auf Ablehnung des Sachverständigen
An das
Landgericht/Oberlandesgericht
– Beschwerdekammer/Beschwerdesenat –
in _________________________
über das
Amtsgericht/Landgericht[433]
in _________________________
Sofortige Beschwerde nach §§ 406 Abs. 5, 567 ff. ZPO
In dem Rechtsstreit
Kläger ./. Beklagter
Az: _________________________
wird namens und in Vollmacht des
□ | Klägers |
□ | Beklagten |
gegen die Entscheidung des AG vom _________________________ Az: _________________________ sofortige Beschwerde eingelegt.
Es wird beantragt:
Unter Aufhebung des angefochtenen Beschlusses des _________________________ vom _________________________ wird das Ablehnungsgesuch gegen den Sachverständigen _________________________ wegen der Besorgnis der Befangenheit für begründet erklärt. |
Zur Begründung wird Folgendes ausgeführt:
1.
Mit der angefochtenen Entscheidung vom _________________________ hat das Ausgangsgericht die Ablehnung des Sachverständigen durch den Beschwerdeführer mit Schriftsatz vom _________________________ zurückgewiesen.
Die Entscheidung ist unzutreffend und im Sinne des vorstehenden Antrages durch das Ausgangsgericht nach § 572 Abs. 1 S. 1 ZPO oder aber das angerufene Beschwerdegericht zu ändern.
Die Entscheidung ist nach §§ 406 Abs. 1, 42 ZPO ergangen und dementsprechend nach § 406 Abs. 5 ZPO mit der sofortigen Beschwerde angreifbar.
Die angefochtene Entscheidung wurde dem Beschwerdeführer am _________________________ zugestellt. Die Notfrist des § 569 Abs. 1 S. 1 ZPO endet damit am _________________________ und wird durch den vorliegenden Schriftsatz gewahrt.
Für die Entscheidung über die sofortige Beschwerde ist
□ | nach § 72 GVG das Landgericht berufen. Eine abweichende Fallkonstellation nach § 119 Abs. 1 Nr. 1 GVG liegt nicht vor. | ||||||||
□ | nach § 119 GVG das Oberlandesgericht berufen. | ||||||||
□ | Soweit zunächst der originäre Einzelrichter beim zuständigen Beschwerdegericht nach § 568 ZPO zuständig ist, weil die angefochtene Entscheidung von einem Einzelrichter erlassen wurde, wird gebeten, diese nach § 568 S. 2 ZPO
vorzulegen, da die Rechtssache
was sich daraus ergibt, dass _________________________ |
2.
Die angefochtene Entscheidung erweist sich im Ergebnis als unzutreffend.
Die angefochtene Entscheidung beruht auf § 406 Abs. 1 ZPO. Danach kann der Sachverständige aus denselben Gründen abgelehnt werden wie ein Richter. Aufgrund dieser Verweisung auf § 42 ZPO kann der Sachverständige deshalb wegen der Besorgnis der Befangenheit abgelehnt werden.
Gegen den durch das Ausgangsgericht mit Beschl. v. _________________________ bestellten Sachverständigen besteht die Besorgnis der Befangenheit, weil
□ | er eine besondere Nähe zu dem Prozessgegner aufgrund persönlicher und wirtschaftlicher Beziehungen aufweist, nämlich _________________________ | ||||
□ | er bereits als Privatgutachter in derselben Sache tätig war, nämlich _________________________ | ||||
□ | er allein den Prozessgegner zu dem Ortstermin hinzugezogen hat (OLG Karlsruhe, MDR 2010, 1140 f.) | ||||
□ | er im Konkurrenzverhältnis zu dem Beschwerdeführer steht, weil _________________________
Zur Glaubhaftmachung wird _________________________ |
3.
Soweit das erkennende Beschwerdegericht der diesseitigen Auffassung nicht zu folgen vermag, wird schon jetzt beantragt,
die Rechtsbeschwerde zum Bundesgerichtshof zuzulassen. |
Die vom Beschwerdeführer dargelegte Auffassung wird von der höchstrichterlichen Rechtsprechung geteilt (vgl. _________________________[434]). Soweit das angerufene Gericht dieser Auffassung nicht folgt, ist eine Entscheidung des Rechtsbeschwerdegerichts zur Fortbildung des Rechtes und Sicherung einer einheitlichen Rechtsprechung erforderlich.
_________________________
4.
Das Ausgangsgericht wird um Abhilfe gebeten. Anderenfalls wird das Beschwerdegericht um alsbaldige antragsgemäße Entscheidung gebeten.
Rechtsanwalt
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