Rz. 755

Muster 11.40: Sofortige Beschwerde gegen die Zurückweisung des Antrages auf Ablehnung des Sachverständigen

 

Muster 11.40: Sofortige Beschwerde gegen die Zurückweisung des Antrages auf Ablehnung des Sachverständigen

An das

Landgericht/Oberlandesgericht

– Beschwerdekammer/Beschwerdesenat –

in _________________________

über das

Amtsgericht/Landgericht[433]

in _________________________

Sofortige Beschwerde nach §§ 406 Abs. 5, 567 ff. ZPO

In dem Rechtsstreit

Kläger ./. Beklagter

Az: _________________________

wird namens und in Vollmacht des

Klägers
Beklagten

gegen die Entscheidung des AG vom _________________________ Az: _________________________ sofortige Beschwerde eingelegt.

Es wird beantragt:

 
  Unter Aufhebung des angefochtenen Beschlusses des _________________________ vom _________________________ wird das Ablehnungsgesuch gegen den Sachverständigen _________________________ wegen der Besorgnis der Befangenheit für begründet erklärt.

Zur Begründung wird Folgendes ausgeführt:

1.

Mit der angefochtenen Entscheidung vom _________________________ hat das Ausgangsgericht die Ablehnung des Sachverständigen durch den Beschwerdeführer mit Schriftsatz vom _________________________ zurückgewiesen.

Die Entscheidung ist unzutreffend und im Sinne des vorstehenden Antrages durch das Ausgangsgericht nach § 572 Abs. 1 S. 1 ZPO oder aber das angerufene Beschwerdegericht zu ändern.

Die Entscheidung ist nach §§ 406 Abs. 1, 42 ZPO ergangen und dementsprechend nach § 406 Abs. 5 ZPO mit der sofortigen Beschwerde angreifbar.

Die angefochtene Entscheidung wurde dem Beschwerdeführer am _________________________ zugestellt. Die Notfrist des § 569 Abs. 1 S. 1 ZPO endet damit am _________________________ und wird durch den vorliegenden Schriftsatz gewahrt.

Für die Entscheidung über die sofortige Beschwerde ist

nach § 72 GVG das Landgericht berufen. Eine abweichende Fallkonstellation nach § 119 Abs. 1 Nr. 1 GVG liegt nicht vor.
nach § 119 GVG das Oberlandesgericht berufen.

Soweit zunächst der originäre Einzelrichter beim zuständigen Beschwerdegericht nach § 568 ZPO zuständig ist, weil die angefochtene Entscheidung von einem Einzelrichter erlassen wurde, wird gebeten, diese nach § 568 S. 2 ZPO

der Kammer
dem Senat

vorzulegen, da die Rechtssache

besondere Schwierigkeiten tatsächlicher oder rechtlicher Art aufweist
grundsätzliche Bedeutung hat,

was sich daraus ergibt, dass _________________________

2.

Die angefochtene Entscheidung erweist sich im Ergebnis als unzutreffend.

Die angefochtene Entscheidung beruht auf § 406 Abs. 1 ZPO. Danach kann der Sachverständige aus denselben Gründen abgelehnt werden wie ein Richter. Aufgrund dieser Verweisung auf § 42 ZPO kann der Sachverständige deshalb wegen der Besorgnis der Befangenheit abgelehnt werden.

Gegen den durch das Ausgangsgericht mit Beschl. v. _________________________ bestellten Sachverständigen besteht die Besorgnis der Befangenheit, weil

er eine besondere Nähe zu dem Prozessgegner aufgrund persönlicher und wirtschaftlicher Beziehungen aufweist, nämlich _________________________
er bereits als Privatgutachter in derselben Sache tätig war, nämlich _________________________
er allein den Prozessgegner zu dem Ortstermin hinzugezogen hat (OLG Karlsruhe, MDR 2010, 1140 f.)

er im Konkurrenzverhältnis zu dem Beschwerdeführer steht, weil _________________________

er geschäftliche Beziehungen zum Prozessgegner unterhält (BGH WRP 2008, 127 f.), nämlich _________________________
der Sachverständige sich während des bisherigen Verfahrens so verhalten hat, dass hierin ein besonderes Wohlwollen gegenüber dem Prozessgegner bzw. ein unsachliches Missfallen bezüglich des Beschwerdeführers zum Ausdruck kommt (BGH NJW 1981, 2009). Im Einzelnen ergibt sich dies daraus, dass _________________________

Zur Glaubhaftmachung wird _________________________

3.

Soweit das erkennende Beschwerdegericht der diesseitigen Auffassung nicht zu folgen vermag, wird schon jetzt beantragt,

 
  die Rechtsbeschwerde zum Bundesgerichtshof zuzulassen.

Die vom Beschwerdeführer dargelegte Auffassung wird von der höchstrichterlichen Rechtsprechung geteilt (vgl. _________________________[434]). Soweit das angerufene Gericht dieser Auffassung nicht folgt, ist eine Entscheidung des Rechtsbeschwerdegerichts zur Fortbildung des Rechtes und Sicherung einer einheitlichen Rechtsprechung erforderlich.

_________________________

4.

Das Ausgangsgericht wird um Abhilfe gebeten. Anderenfalls wird das Beschwerdegericht um alsbaldige antragsgemäße Entscheidung gebeten.

Rechtsanwalt

[433] Ausgangsgericht.
[434] Fundstelle einfügen durch den Beschwerdeführer.

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