Rz. 496

Eine Urkunde im Sinne der ZPO stellt jede schriftliche Erklärung eines Gedankens dar. Ob sie in deutscher Sprache oder einer anderen Sprache erfolgt ist, ist unerheblich. Unerheblich ist auch, ob die Erklärung chiffriert ist.[316]

 

Rz. 497

Keine Urkunden sind daher bloße Kennzeichen wie etwa:

Grenzsteine,
Siegelabdrucke,
Fotografien,[317]
eine in den Motor eingestanzte Motor- oder Fahrgestellnummer.
 

Rz. 498

Unbeachtlich für die Frage, ob eine Urkunde vorliegt, ist, ob die Urkunde für Beweiszwecke errichtet wurde, wie etwa die Urkunde über den schriftlichen Kaufvertrag oder ob dies nicht der Fall war, wie etwa bei einer privaten schriftlichen Mitteilung an einen Dritten.

 

Rz. 499

Zu unterscheiden sind grundsätzlich öffentliche oder private Urkunden.

 

Rz. 500

Wann eine öffentliche Urkunde vorliegt, ist in § 415 ZPO legal definiert. Danach liegt eine öffentliche Urkunde vor, wenn diese von einer öffentlichen Behörde innerhalb der Grenzen ihrer Amtsbefugnisse oder von einer mit öffentlichem Glauben versehenen Person innerhalb des ihr zugewiesenen Geschäftskreises in der vorgeschriebenen Form aufgenommen worden ist.

 

Rz. 501

Der Begriff der Behörde lässt sich aus § 1 Abs. 4 VwVfG entnehmen. Die Grenzen der Amtsbefugnisse ergeben sich aus den Fachgesetzen.

 

Rz. 502

Mit öffentlichem Glauben versehene Personen sind insbesondere Notare, Gerichtsvollzieher, mit der Zustellung von Schriftstücken beauftragte Mitarbeiter von Postunternehmen i.S.d. § 33 PostG, Konsuln, Standesbeamte oder auch der Urkundsbeamte der Geschäftsstelle eines Gerichts. Dabei kann sich die Eigenschaft unmittelbar aus dem Gesetz ergeben oder aber durch eine Verpflichtung nach dem Verpflichtungsgesetz bewirkt werden.

 

Rz. 503

Die vorgeschriebene Form für die Errichtung von Urkunden kann sich aus Fachgesetzen, aber auch dem Beurkundungsgesetz ergeben. Dies ist eine Frage des Einzelfalls.

 

Rz. 504

Privaturkunden sind von Privatpersonen erstellte und unterschriebene Urkunden. An der Einordnung als Privaturkunde ändert sich dabei auch nichts dadurch, dass die Unterschrift öffentlich beglaubigt ist.[318]

[316] BGHZ 65, 300 = MDR 1976, 304 = NJW 1976, 294.
[317] BGHZ 65, 300.
[318] Zöller/Geimer, vor §§ 415–444 Rn 3.

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