Rz. 496
Eine Urkunde im Sinne der ZPO stellt jede schriftliche Erklärung eines Gedankens dar. Ob sie in deutscher Sprache oder einer anderen Sprache erfolgt ist, ist unerheblich. Unerheblich ist auch, ob die Erklärung chiffriert ist.[316]
Rz. 497
Keine Urkunden sind daher bloße Kennzeichen wie etwa:
▪ | Grenzsteine, |
▪ | Siegelabdrucke, |
▪ | Fotografien,[317] |
▪ | eine in den Motor eingestanzte Motor- oder Fahrgestellnummer. |
Rz. 498
Unbeachtlich für die Frage, ob eine Urkunde vorliegt, ist, ob die Urkunde für Beweiszwecke errichtet wurde, wie etwa die Urkunde über den schriftlichen Kaufvertrag oder ob dies nicht der Fall war, wie etwa bei einer privaten schriftlichen Mitteilung an einen Dritten.
Rz. 499
Zu unterscheiden sind grundsätzlich öffentliche oder private Urkunden.
Rz. 500
Wann eine öffentliche Urkunde vorliegt, ist in § 415 ZPO legal definiert. Danach liegt eine öffentliche Urkunde vor, wenn diese von einer öffentlichen Behörde innerhalb der Grenzen ihrer Amtsbefugnisse oder von einer mit öffentlichem Glauben versehenen Person innerhalb des ihr zugewiesenen Geschäftskreises in der vorgeschriebenen Form aufgenommen worden ist.
Rz. 501
Der Begriff der Behörde lässt sich aus § 1 Abs. 4 VwVfG entnehmen. Die Grenzen der Amtsbefugnisse ergeben sich aus den Fachgesetzen.
Rz. 502
Mit öffentlichem Glauben versehene Personen sind insbesondere Notare, Gerichtsvollzieher, mit der Zustellung von Schriftstücken beauftragte Mitarbeiter von Postunternehmen i.S.d. § 33 PostG, Konsuln, Standesbeamte oder auch der Urkundsbeamte der Geschäftsstelle eines Gerichts. Dabei kann sich die Eigenschaft unmittelbar aus dem Gesetz ergeben oder aber durch eine Verpflichtung nach dem Verpflichtungsgesetz bewirkt werden.
Rz. 503
Die vorgeschriebene Form für die Errichtung von Urkunden kann sich aus Fachgesetzen, aber auch dem Beurkundungsgesetz ergeben. Dies ist eine Frage des Einzelfalls.
Rz. 504
Privaturkunden sind von Privatpersonen erstellte und unterschriebene Urkunden. An der Einordnung als Privaturkunde ändert sich dabei auch nichts dadurch, dass die Unterschrift öffentlich beglaubigt ist.[318]
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