Rz. 108
Im Nachverfahren kann der Beklagte nunmehr bspw. folgende Rechte wahrnehmen:
▪ | Sämtliche in der ZPO zugelassenen Beweismittel anbieten, die ihm im Vorverfahren verwehrt waren (Zeugen, Sachverständige, Inaugenscheinnahme), |
▪ | Erhebung einer Widerklage, |
▪ | Einrede der Verjährung, sofern er dies im Vorverfahren nicht durch Urkunden oder Parteivernehmung beweisen konnte, |
▪ | Vorbringen neuer Angriffs- und Verteidigungsmittel. |
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