Rz. 108

Im Nachverfahren kann der Beklagte nunmehr bspw. folgende Rechte wahrnehmen:

Sämtliche in der ZPO zugelassenen Beweismittel anbieten, die ihm im Vorverfahren verwehrt waren (Zeugen, Sachverständige, Inaugenscheinnahme),
Erhebung einer Widerklage,
Einrede der Verjährung, sofern er dies im Vorverfahren nicht durch Urkunden oder Parteivernehmung beweisen konnte,
Vorbringen neuer Angriffs- und Verteidigungsmittel.

Das ist nur ein Ausschnitt aus dem Produkt Deutsches Anwalt Office Premium. Sie wollen mehr?

Anmelden und Beitrag in meinem Produkt lesen


Meistgelesene beiträge