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Eine Wirtschaftsprüfungsgesellschaft konnte einer Bank wegen einer unrichtigen Bonitätsauskunft aus Auskunftsvertrag haften.[35]

Verlangt ein Kapitalanleger von einem Wirtschaftsprüfer, der mehrere jährliche Pflichtprüfungen (§§ 316 ff. HGB) einer – inzwischen insolventen – Gesellschaft vorgenommen hat, Schadensersatz wegen einer falschen Bonitätserklärung bzgl. dieser Gesellschaft ggü. einem Anlagevermittler, so ist für einen Schadensersatzanspruch aus einem Auskunftsvertrag zwischen dem Abschlussprüfer und dem Vermittler mit Schutzwirkung zugunsten des Anlegers die restriktive höchstrichterliche Rechtsprechung zur Haftung eines Pflichtprüfers ggü. Dritten[36] (vgl. § 10 Rdn 55 ff.) zu berücksichtigen.[37]

[35] BGH, NJW-RR 1986, 1307 f. = WM 1986, 711, 712.
[36] BGH, 6.4.2006 – III ZR 256/04, BGHZ 167, 155 = WM 2006, 1052 = NJW 2006, 1975.

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