Rz. 50
Entstehung, Art und Umfang des Schadens hat der Geschädigte nach allgemeinen Regeln darzulegen und gem. § 287 ZPO zu beweisen (vgl. § 5 Rdn 147 ff.).[156]
Auszugleichende Vorteile des Schadensereignisses[157] – auch steuerliche Vorteile[158] – hat der Schädiger darzulegen und zu beweisen.[159]
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