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Zunächst einmal kann eine erst kürzlich erfolgte Verwalterbestellung angefochten worden sein. Eine Gesellschaft bürgerlichen Rechts kann nach der Rechtsprechung nicht zum Verwalter bestellt werden;[5] dennoch geschieht dies gelegentlich.[6] Vor allem haben sich aber in den vergangenen Jahren hinsichtlich der nötigen Protokollunterschriften gemäß §§ 26 Abs. 3, 24 Abs. 6 WEG zahlreiche Zweifelsfragen ergeben.[7] Als vorläufige Faustregel kann derzeit nur empfohlen werden, dass sämtliche Unterschriften möglichst persönlich unter Nennung der Funktion in der Urkunde selbst geleistet und möglichst nur von solchen Personen abgegeben werden, die auch in der Versammlung persönlich anwesend waren. Es sollte des Weiteren plausibel sein, dass sie die sind, die sie zu sein vorgeben (Vorsitzender der Versammlung, Eigentümer, Verwaltungsbeiratsvorsitzender).[8] Wer ganz sicher gehen will, sollte zusätzlich prüfen, ob die Gemeinschaftsordnung noch weitere[9] Anforderungen stellt.

Streitig war lange, ob die nach § 12 WEG bereits erteilte Zustimmung des Verwalters oder sonstigen Zustimmungsberechtigten in dem kritischen Zeitraum zwischen Beurkundung des Kaufvertrags und Eigentumsumschreibung (bzw. Eintritt der Bindungswirkung nach § 878 BGB) noch widerrufen werden kann. Der BGH hat 2018 entschieden, dass die Verwalterzustimmung bereits mit ihrer Erteilung – und nicht erst mit Stellung des Eintragungsantrags beim Grundbuchamt – unwiderruflich wird.[10]

[7] Sehr ausführlich F. Schmidt, ZMR 2013, 501 ff.; vgl. m.w.N. auch Langhein, notar 2014, 128; ders., notar 2013, 130; ders., notar 2012, 133.
[8] Langhein, notar 2014, 128.
[9] Das kann der Fall sein, vgl. BGH NJW 2012, 2512.
[10] BGH, Urt. v. 6.12.2018 – V ZB 134/17 – juris. Hierzu im Einzelnen v. Türckheim, notar 2019, 308.

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