Rz. 82
Grds. kann nur derjenige aus einem Vertrag Schadensersatz beanspruchen, der selbst einen Schaden erlitten hat;[287] tritt bei der Vertragsabwicklung ein Schaden eines Dritten ein, haftet der Schädiger ihm i.d.R. nur nach Deliktsrecht.[288] Ausnahmsweise kann einer Vertragspartei das Recht zustehen, den Schaden eines Dritten geltend zu machen, falls die Interessen der Personen so eng verknüpft sind, dass der Vertragsgläubiger die Drittinteressen wahrzunehmen hat und der Vertragsschuldner nach den gegebenen Umständen damit rechnen muss.[289]
Anerkannte Fälle einer solchen "Interessen-/Schadensverlagerung" sind der Vertragsschluss in mittelbarer Stellvertretung für Rechnung eines Dritten,[290] die sog. Gefahrentlastung[291] (vgl. u.a. §§ 447, 644 Abs. 2 BGB), die Obhutspflicht für eine fremde Sache[292] und treuhänderische Sicherungsgeschäfte.[293] In diesen Fällen darf der Schädiger aus der Verschiedenheit von Gläubiger und Geschädigtem keinen Vorteil ziehen.[294]
Liegen die Voraussetzungen einer Drittschadensliquidation vor, kann der Vertragsgläubiger die Ersatzleistung an sich oder an den Dritten verlangen.[295] Der geschädigte Dritte hat keinen eigenen vertraglichen Schadensersatzanspruch, kann jedoch i.d.R. aus vertraglicher Nebenpflicht oder entsprechend § 281 BGB a.F./§ 285 BGB n.F. Abtretung des vertraglichen Schadensersatzanspruchs von dem – nicht geschädigten – Vertragspartner verlangen.[296] Gegen den Willen des Dritten ist die Liquidation seines Schadens unzulässig;[297] im Streitfall hat der Schädiger den entsprechenden Nachweis zu führen.[298]
Der Ausgangsfall lässt sich nicht unter die anerkannten Fälle einer Drittschadensliquidation einordnen.
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