Rz. 105

Die Besonderheit der Konstruktion der Doppelstiftung liegt in der unterschiedlichen Ausgestaltung der Beteiligungsrechte der beiden Stiftungsgesellschafter. Üblicherweise wird die Doppelstiftung so errichtet, dass die privatnützige Familienstiftung – aus erbschaftsteuerrechtlichen Gründen – nur eine geringe Beteiligung am Gesellschaftsvermögen erhält. Gleichzeitig überträgt man ihr eine qualifizierte Mehrheit der Stimmrechte. Auf diese Weise kann der Einfluss der Familie auf die Unternehmensführung dauerhaft gesichert und die steuerliche Privilegierung unentgeltlicher Vermögensübertragungen auf gemeinnützige Stiftungen genutzt werden, § 13 Abs. 1 Nr. 16 Buchst. b ErbStG.[175]

 

Rz. 106

Ferner kann die Familienstiftung aufgrund ihrer erhöhten Stimmrechtsmacht dafür sorgen, dass der Großteil der Erträge im Unternehmen thesauriert wird. Durch entsprechende Vorgaben in der Stiftungssatzung kann der Stifter die Stiftungsorgane zur Umsetzung einer bestimmten Ausschüttungspolitik in der Beteiligungsgesellschaft verpflichten. Spiegelbildlich dazu wird die gemeinnützige Stiftung mehrheitlich nur am Vermögen der Beteiligungsgesellschaft beteiligt, ohne dass ihr nach dem Gesellschaftsvertrag der Beteiligungsgesellschaft entsprechende Stimmrechte zustehen. Die Unternehmensbeteiligung dient der gemeinnützigen Stiftung nur als Dotationsquelle und Mittel zur Erfüllung ihrer Stiftungszwecke.

 

Rz. 107

Die Familienbegünstigung der Doppelstiftung kann dadurch gestärkt werden, dass der gemeinnützigen Stiftung im Stiftungsgeschäft aufgegeben wird, einen Teil ihres Einkommens im Rahmen der Drittelregelung des § 58 Nr. 5 AO zur Versorgung der nächsten Angehörigen des Stifters zu verwenden.

Das folgende Schaubild[176] gibt die klassische Konstruktion einer Doppelstiftung mit einer Tochterkapitalgesellschaft (Holding) wieder:

[175] R. Werner, ZEV 2012, 244; Ihle, RNotZ 2009, 621, 634; v. Löwe, Familienstiftungen, 18 f.; Beuthien/Gummert/Richter, Münchn. Hdb. des GesellschaftsR, 3. Aufl. 2009, Bd. 5, § 80 Rn 198; Wachter/Richter/Wachter, Hdb. des Internat. StiftungsR, § 22 Rn 58; Werner, ZEV 2006, 539, 543.
[176] Schaubild nach Ihle, RNotZ 2009, 621, 635.

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