Rz. 101

Die Vererbung von Kapitalgesellschaftsanteilen stellt sich in der Regel etwas einfacher dar. Im Gegensatz zu Personengesellschaftsanteilen fallen Kapitalgesellschaftsanteile im Erbfall zunächst stets in den Nachlass, ohne dass dies durch gesellschaftsvertragliche Regelungen abbedungen werden könnte.[173] Im Ergebnis entfällt damit aber lediglich die Problematik einer etwaigen Sonderrechtsnachfolge im Unternehmen. Die Zwischenschaltung einer Stiftung zum Unternehmensschutz kann somit auch bei Kapitalgesellschaften sinnvoll sein, um die Gesellschaft vor einem ungewollten Liquiditätsabfluss zu schützen.

[173] Vgl. BeckOK-BGB/Müller-Christmann, § 1922 Rn 86 (für Aktienanteile), Rn 87 (für GmbH-Anteile).

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