Rz. 85

Die "unternehmensverbundene Stiftung" bildet keinen eigenständigen Stiftungstypus. Die Bezeichnung gibt lediglich zu verstehen, dass es sich um eine Stiftung handelt, zu deren Vermögen ein Unternehmen oder eine Unternehmensbeteiligung gehört.[155] Die in der Literatur verwendete Terminologie ist dabei nicht einheitlich,[156] sodass man neben dem Begriff der "unternehmensverbundenen Stiftung" auch die Bezeichnung "Unternehmensstiftungen", "Unternehmensträgerstiftungen" oder "gewerbliche, unternehmensbezogene" Stiftungen antrifft, wobei den jeweils verwendeten Begriffen keine rechtliche Bedeutung zukommt.[157]

[155] BeckOK-BGB/Backert, vor §§ 80 Rn 17; MüKo/Weitemeyer, § 80 Rn 198; Palandt/Ellenberger, § 80 Rn 9; ausführlich Muscheler, ErbR 2008, 134 ff.
[156] Vgl. Ihle, RNotZ 2009, 557, 562.
[157] BeckOK-BGB/Backert, vor §§ 80 Rn 17.

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