Rz. 100

Die Stiftung bürgerlichen Rechts kann als juristische Person problemlos Inhaberin von Anteilen an Personengesellschaften sein.[170] Bei Personengesellschaften stellt sich regelmäßig die Frage, was mit der Gesellschaft im Falle des Ausscheidens des Gesellschafters durch Tod geschehen soll. Die Gesellschaftsverträge enthalten daher regelmäßig Bestimmungen zur Fortführung der Gesellschaft ohne den verstorbenen Gesellschafter sowie Nachfolge-, Eintritts- und Abfindungsklauseln.[171] Da die gesellschaftsvertraglich getroffenen Nachfolgeregelungen mit den erbrechtlich getroffenen Verfügungen im Einklang stehen sollten, kann es bei der Unternehmensnachfolge zu erheblichen Schwierigkeiten und mitunter zu ungewollten zivil- und steuerrechtlichen Folgen kommen, wenn die gesellschaftsvertraglichen Regelungen von den erbrechtlichen Verfügungen eines Gesellschafters abweichen.[172] Durch die Zwischenschaltung einer Stiftung können daher die mit einem Versterben eines Gesellschafters verbundenen erb,- gesellschafts- und steuerrechtlichen Probleme, die mit einer Unternehmensnachfolge verbunden sind, erheblich reduziert werden.

[170] Vgl. BeckOK-BGB/Schöne, § 705 Rn 54.
[171] Hierzu ausführlich Hecht, JA 2012, 373 ff.
[172] Ausführlich Reimann, ZEV 2014, 521 ff.

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