1. Verfahrensgebühr

 

Rz. 143

Im Berufungsverfahren erhält der Anwalt Gebühren nach den Nr. 3200 ff. VV RVG. Es entsteht mindestens eine Verfahrensgebühr i.H.v. 1,1 nach Nr. 3201 VV RVG. Diese Gebühr entsteht bereits mit der Entgegennahme der Informationen.[345] Mit Einlegung der Berufung bzw. Begründung des Rechtsmittels entsteht die volle Verfahrensgebühr i.H.v. 1,6 nach Nr. 3200 VV RVG. Werden in der Berufung nichtrechtshängige Ansprüche mit verglichen, erhält der Rechtsanwalt auch hier, wie in der 1. Instanz, eine Differenzverfahrensgebühr. Hierbei ist die Anrechnungsbestimmung in Nr. 3201 VV RVG zu beachten.

[345] OLG Karlsruhe JurBüro 2008, 540; OLG Koblenz NJW-RR 2004, 1510.

2. Terminsgebühr

 

Rz. 144

Grundsätzlich fällt für die Wahrnehmung eines Termins eine 1,2 Gebühr nach Nr. 3202 VV RVG an. Diese Gebühr kann auch im schriftlichen Verfahren entstehen. Für die Wahrnehmung nur eines Termins, in dem eine Partei oder ein Beteiligter, im Berufungsverfahren der Berufungskläger, im Beschwerdeverfahren der Beschwerdeführer, nicht erschienen oder nicht ordnungsgemäß vertreten ist und lediglich ein Antrag auf Versäumnisurteil, Versäumnisentscheidung oder zur Prozess-, Verfahrens- oder Sachleitung gestellt wird, beträgt die Gebühr lediglich 0,5 nach Nr. 3203 VV RVG.

3. Einigungsgebühr

 

Rz. 145

In der Rechtsmittelinstanz beträgt die Einigungsgebühr im Gegensatz zur ersten Instanz abweichend 1,3 nach Nr. 1004 VV RVG.

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