a) Vertretung

 

Rz. 105

Bei dem häufig auftretenden Mandat, den Auftraggeber als Miterben bei der Auseinandersetzung der Erbengemeinschaft zu vertreten und einen Auseinandersetzungsvertrag zu entwerfen oder den/die Auftraggeber bei Abschluss des Vertrages zu vertreten, sind die üblichen Tätigkeiten:

die Informationsbeschaffung und
die Prüfung der rechtlichen Voraussetzungen (Ermittlung der der Erbengemeinschaft zugrundeliegenden Verfügungen) in tatsächlicher und rechtlicher Hinsicht oder der zugrunde gelegten gesetzlichen Erbfolge;
die Vertretung des/der Auftraggeber nach außen gegenüber den weiteren Miterben und
die Besprechung der Rechtslage und der Möglichkeiten einer außergerichtlichen Auseinandersetzung der Erbengemeinschaft mit den Miterben.

Hinzu kommt regelmäßig die Vertretung/Begleitung des/der Auftraggeber bei Vertragsschluss, z.B. vor einem Notar oder dem Gericht.[275]

Die Geschäftsgebühr fällt hierbei als sogenannte Betriebsgebühr an. Darüber hinaus können weitere Gebühren des ersten Teils des VV RVG entstehen:

Einigungsgebühr, Nr. 1000 VV RVG,
Erhöhungsgebühr, Nr. 1008 VV RVG,
Hebegebühr, Nr. 1009 VV RVG und
Terminsgebühr, Nr. 3104 VV RVG, soweit ein unbedingter Klageauftrag vorlag.
 

Rz. 106

Grundsätzlich ist bei einer Erbauseinandersetzung im außergerichtlichen Bereich i.d.R. (Einzelfallbetrachtung) von einer überdurchschnittlich schwierigen und umfangreichen Angelegenheit auszugehen, so dass grundsätzlich eine 2,2 Geschäftsgebühr angemessen ist.[276] Zu prüfen ist jedoch, ob Umfang und Schwierigkeit die Gebührenbemessung rechtfertigen. Ist der Rechtsanwalt nur sehr kurze Zeit mit dem Mandat betraut, wird sich die Gebühr i.H.v. 2,0 nicht rechtfertigen lassen, so dass von einer 1,3 bis 1,5 Gebühr auszugehen wäre.[277]

[275] Rißmann/Hähn, § 11 Rn 37.
[276] Kerscher/Krug/Spanke/Seiler-Schopp, § 5 Rn 101.
[277] Rißmann/Hähn, § 11 Rn 39.

b) Vertretung und Vergleichsabschluss

 

Rz. 107

Die Einigungsgebühr gem. Nr. 1000 VV RVG ist entstanden, wenn der Rechtsanwalt an der Erarbeitung des Vertrages mitgewirkt hat und dieser später geschlossen wird. Voraussetzung ist, dass der Streit oder die Ungewissheit über ein Rechtsverhältnis beseitigt wird, Nr. 1000 Abs. 1 Nr. 1 VV RVG. Die Gebühr entsteht ebenfalls unter der Voraussetzung der Nr. 1000 Abs. 1 Nr. 2 VV RVG. Für eine Mitwirkung bei Vertragsverhandlungen entsteht die Gebühr nur dann, wenn diese für den Abschluss des Vertrages ursächlich waren, Nr. 1000 Abs. 2 VV RVG. Für die Mitwirkung bei einem unter einer aufschiebenden Bedingung oder unter dem Vorbehalt des Widerrufs geschlossenen Vertrag entsteht die Gebühr, wenn die Bedingung eingetreten ist oder der Vertrag nicht mehr widerrufen werden kann, Nr. 1000 Abs. 3 VV RVG.

c) Terminsgebühr im außergerichtlichen Mandat?

 

Rz. 108

Gemäß der Vorbem. 3 Abs. 3 VV RVG entsteht die Terminsgebühr für außergerichtliche Termine und Besprechungen für

1. die Wahrnehmung eines von einem gerichtlich bestellten Sachverständigen anberaumten Termins und
2. die Mitwirkung an Besprechungen, die auf die Vermeidung oder Erledigung des Verfahrens gerichtet sind; dies gilt nicht für Besprechungen mit dem Auftraggeber.

Erforderlich ist mithin eine Besprechung mit dem Gegner und/oder seinem Anwalt, Steuerberater oder Versicherer. Die gleichzeitige Anwesenheit der Gesprächsteilnehmer an ein und demselben Ort wird nicht verlangt. Die Terminsgebühr wird daher auch durch Telefonate mit der Gegenseite ausgelöst.[278] Es reicht auch aus, dass der Anwalt an einem Termin lediglich telefonisch teilnimmt, während sein Mandant mit dem Gegner persönlich zusammensitzt.[279] Der sehr weitgehenden Ansicht des OLG Koblenz,[280] wonach auch der Austausch von E-Mails durch die beteiligten Anwälte eine Besprechung darstelle, hat der BGH eine Absage erteilt.[281] E-Mails sind keine Besprechung (im Sinne einer mündlichen oder fernmündlichen Äußerung von Worten in Rede und Gegenrede), sondern ein schriftlicher Meinungsaustausch. Der Austausch von Schriftzeichen per Brief, Telefax, SMS oder E-Mail lässt daher die Terminsgebühr nach Vorbem. 3 Abs. 3 VV RVG nicht entstehen.[282]

 

Rz. 109

Gemäß der gesetzlichen Regelung in Abs. 3 Nr. 2 muss die Besprechung auf die Vermeidung oder Erledigung des Verfahrens gerichtet sein. Ein entsprechender Erfolg des Gesprächs ist nicht Voraussetzung für das Entstehen der Terminsgebühr. Wenn das Gespräch erfolglos bleibt, das Verfahren also fortgesetzt wird, ist durch diese Besprechung eine Terminsgebühr i.H.v. 1,2 nach Nr. 3104 VV RVG verdient.[283] Es reicht also das Bemühen um die Vermeidung oder Erledigung des Verfahrens aus. Ein Erfolg ist nicht geschuldet. Im Falle des Bestreitens des Inhalts einer anwaltlichen Besprechung, muss der Anspruchsteller seinen Sachvortrag beweisen. Es ist daher in jedem Fall darauf zu achten, den Inhalt des Gesprächs detailliert zu dokumentieren.[284] Diesbezüglich sollte auch die dem Rechtsanwalt erteilte Vollmacht zur Führung solcher Gespräche berechtigen.

 

Rz. 110

Für eine außergerichtliche Vertretung, für die aufgrund eines entsprechenden Auftrags eine Geschäftsgebühr nach Nr. 2...

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