I. Muster: Ablauf des sozialgerichtlichen Klageverfahrens

 

Rz. 60

Muster 10.9: Ablauf des sozialgerichtlichen Klageverfahrens

 

Muster 10.9: Ablauf des sozialgerichtlichen Klageverfahrens

_________________________ (Adresse)

Sehr geehrte/r Herr/Frau _________________________,

Sie haben einen Widerspruchsbescheid erhalten. Die Behörde hat Ihnen auch nach nochmaliger Überprüfung im Widerspruchsverfahren nicht (vollständig) Recht gegeben. Sie können gegen den Widerspruchsbescheid Klage erheben. Am Ende des Widerspruchsbescheids findet sich im Regelfall eine Rechtsbehelfsbelehrung. Hier wird ausgeführt, innerhalb welcher Frist Klage bei welchem Gericht einzureichen ist. Nach Ablauf der Frist wird der Bescheid in der Gestalt des Widerspruchsbescheids bestandskräftig und damit rechtsverbindlich. Eine Überprüfung ist dann grundsätzlich nicht mehr möglich.[8] Wollen Sie Klage einreichen und ist die Frist noch nicht abgelaufen, sind folgende Punkte zu beachten:

1. Frist

Die Klage ist innerhalb eines Monats nach Bekanntgabe des Widerspruchsbescheides einzureichen. Sie kann schriftlich oder zur Niederschrift erhoben werden. Niederschrift bedeutet, dass ein Urkundsbeamter beim Gericht die Klage zu Protokoll nimmt. Wird die Klage schriftlich erhoben, so ist grundsätzlich eine Unterschrift erforderlich. Eine E-Mail genügt nicht der Schriftform. Sie können die Klage selbst erheben oder sie durch einen Anwalt erheben lassen.

2. Zuständiges Gericht

Zuständig in sozialrechtlichen Angelegenheiten sind in der ersten Instanz regelmäßig die Sozialgerichte. Die örtliche Zuständigkeit richtet sich nach Ihrem Wohnsitz.

Das zuständige Gericht ist vorliegend das Sozialgericht _________________________.

3. Inhalt der Klageschrift

Die Klageschrift sollte folgende Angaben enthalten:

Bezeichnung der Beteiligten (Name, Adresse)
Bezeichnung des Streitgegenstandes (Welcher Bescheid wird angefochten?)
Antrag: Was wird beantragt?

Darüber hinaus sollte der Antrag begründet und Beweismittel angegeben werden. Beides kann aber auch zu einem späteren Zeitpunkt nachgereicht werden.

4. Ablauf des Klageverfahrens

Ist die Klage beim Gericht eingereicht, so wird diese dem Klagegegner zugestellt. Er hat dann Gelegenheit, zu dem Vorbringen Stellung zu nehmen. Das Gericht ermittelt von Amts wegen, benennt ggf. Sachverständige, holt Gutachten ein. Sobald das Gericht dies für notwendig erachtet, beraumt es entweder einen Erörterungstermin oder einen Termin zur mündlichen Verhandlung an. Der Erörterungstermin dient zur Aufklärung des Sachverhaltes und ggf. zu Einigungsgesprächen. Der Termin zur mündlichen Verhandlung endet regelmäßig mit einer Entscheidung. Zu den Verhandlungsterminen ordnet das Gericht in den überwiegenden Fällen das persönliche Erscheinen des Klägers an. Sie sind dann verpflichtet zu diesem Termin zu erscheinen, auch wenn Sie sich durch einen Rechtsanwalt vertreten lassen.

5. Kosten des Verfahrens

Verfahren vor den Sozialgerichten sind im Regelfall gerichtskostenfrei. Das bedeutet, Kosten entstehen Ihnen üblicherweise nur durch die Inanspruchnahme eines eigenen Rechtsanwalts. Es besteht die Möglichkeit Prozesskostenhilfe zu beantragen.[9]

Mit freundlichen Grüßen

_________________________

(Rechtsanwalt)

[8] Ausnahme: Überprüfungsantrag nach § 44 SGB X (Rdn 42>).
[9] Siehe hierzu gesondertes Muster Prozesskostenhilfe (§ 1 Rdn 5>).

II. Erläuterungen

 

Rz. 61

& Vorbemerkung

Nach Durchlaufen des Verwaltungsverfahrens, welches mit dem Widerspruchsbescheid endet, ist die Klage vor dem Sozialgericht zulässig. Das Klageverfahren ist im Sozialgerichtsgesetz (SGG) geregelt. Häufigste Klagearten sind die Anfechtungs- und die Verpflichtungsklage, ggf. kombiniert mit einer Leistungsklage. Die Anfechtungsklage ist statthaft gegen Eingriffe in Rechte der Betroffenen (z.B. Beitragsbescheid). Die Verpflichtungsklage ist dann die richtige Klageart, wenn die Behörde einen beantragten Verwaltungsakt nicht erlässt (z.B. Feststellung eines bestimmten Behinderungsgrades). Die Anfechtungsklage schafft also einen Bescheid aus der Welt, die Verpflichtungsklage erstrebt die Verurteilung der Behörde zum Erlass eines abgelehnten oder unterlassenen Bescheides. Im sozialgerichtlichen Verfahren gilt der Untersuchungs- und Amtsermittlungsgrundsatz (§ 103 SGG). Das heißt, das Gericht muss den Sachverhalt von Amts wegen erforschen und ist nicht an das Parteivorbringen gebunden. Die dem Gericht zustehenden Maßnahmen der Sachverhaltsaufklärung sind in § 106 SGG geregelt.

 

Rz. 62

& Zu 1.

a) Fristberechnung

Die Klagefrist beträgt einen Monat (nicht vier Wochen!). Die Klagefrist knüpft an die Bekanntgabe des Widerspruchs an. Die Bekanntgabe ist in § 37 SGB X geregelt. Erfolgt eine förmliche Zustellung durch die Post, geschieht dies nach den allgemeinen Zustellungsvorschriften, die gemäß § 37 Abs. 5 SGB X anwendbar bleiben, also entweder durch Postzustellungsurkunde (§ 3 VwZG) oder mittels Einschreiben (§ 4 VwZG). Die Zustellungsurkunde begründet als öffentliche Urkunde den vollen Beweis des Zugangs am beurkundeten Datum. Bei der Zustellung mittels eingeschriebenen Briefs gilt di...

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