I. Muster: Überprüfung eines Bescheids über Grundsicherungsleistungen nach dem SGB II (Hartz IV/Bürgergeld)

 

Rz. 34

Muster 10.6: Überprüfung eines Bescheids über Grundsicherungsleistungen nach dem SGB II (Hartz IV/Bürgergeld)

 

Muster 10.6: Überprüfung eines Bescheids über Grundsicherungsleistungen nach dem SGB II (Hartz IV/Bürgergeld)

_________________________ (Adresse)

Sehr geehrte/r Herr/Frau _________________________,

Sie beziehen laufende Leistungen der Grundsicherung für Erwerbsfähige (sog. Hartz IV) und haben einen Änderungs- sowie einen Aufhebungs- und Erstattungsbescheid erhalten. Nun möchten Sie wissen, ob die vom Jobcenter erhobene Forderung berechtigt ist. Der Bescheid besteht im Regelfall aus mehreren Seiten. Er enthält neben den schriftlichen Ausführungen auch die Berechnungsgrundlagen, bei denen der Bedarf der sog. Bedarfsgemeinschaft dem insgesamt zur Verfügung stehenden Einkommen gegenübergestellt wird. Gegen den Änderungsbescheid sowie den Aufhebungs- und Erstattungsbescheid ist der Widerspruch der zulässige Rechtsbehelf, der parallel gegen beide Bescheide eingelegt werden sollte. Erst nach Abschluss des Widerspruchsverfahrens ist eine Klage möglich. Wollen Sie die Berechnung des Jobcenters überprüfen lassen, sind folgende Punkte zu beachten:

1. Form und Frist des Widerspruchs

Die Überprüfung des Bescheids im Widerspruchsverfahren ist grundsätzlich nur innerhalb eines Monats nach Bekanntgabe des Bescheids möglich. Die Frist entnehmen Sie der Rechtsbehelfsbelehrung am Ende des Bescheids.

Der Widerspruch ist schriftlich oder zur Niederschrift der Behörde einzulegen. Ein bestimmter Antrag oder auch die ausdrückliche Bezeichnung als Widerspruch sind nicht erforderlich. Zur Wahrung der Schriftform gehört grundsätzlich eine eigenhändige Unterschrift, weshalb die Einreichung per einfacher E-Mail nicht rechtswirksam erfolgen kann.

Die zuständige Behörde zur Entscheidung über den Widerspruch muss in der Rechtsbehelfsbelehrung bezeichnet sein. Bei den Grundsicherungsleistungen ist dies im Regelfall dieselbe Behörde, die auch den Grundsicherungsbescheid erlassen hat.

Die zuständige Widerspruchsbehörde ist vorliegend _________________________.

2. Wie ist der Widerspruch gegen eine Rückforderung von Leistungen zu begründen?

Eine Begründung ist zwar nicht vorgeschrieben, aber sinnvoll. Die Begründung sollte alle wesentlichen Punkte enthalten, die Lücken oder Fehler in der Berechnung der Leistungshöhe aufzeigen. Folgende Checkliste ist zu beachten:

Sind die Bedarfe anhand der gesetzlichen Regelbedarfe ermittelt worden?
Sind etwaige Mehrbedarfe berücksichtigt worden?
Sind die anfallenden Unterkunftskosten (Kaltmiete, Nebenkosten, Heizkosten) vollständig berücksichtigt?
Sind die Einkünfte korrekt erfasst worden?
Sind notwendig Abzüge von den Einkünften wie Werbungskosten, Versicherungen und gesetzliche Freibeträge korrekt berücksichtigt worden?

3. Welche Kosten entstehen?

Das Widerspruchsverfahren selbst ist kostenfrei. Das bedeutet, Kosten entstehen Ihnen nur durch die Inanspruchnahme eines Rechtsanwalts. Wird der Grundsicherungsbescheid auf den Widerspruch hin teilweise oder ganz geändert bzw. aufgehoben, besteht unter den Voraussetzungen des § 63 SGB X ein Kostenerstattungsanspruch gegen die Behörde.

4. Was bringe ich mit zum Rechtsanwalt?

Ursprünglicher Bewilligungsbescheid
Änderungsbescheid
Aufhebungs- und Erstattungsbescheid
Belege zu den tatsächlich anfallenden Unterkunftskosten
Einkommensnachweise

5. Was für Möglichkeiten gibt es, wenn die Behörde den Bescheid trotz Widerspruch nicht ändert?

Ändert die Widerspruchsbehörde den Bescheid nicht, so erlässt sie einen Widerspruchsbescheid, gegen den Sie innerhalb eines Monats Klage beim Sozialgericht einreichen können.

Mit freundlichen Grüßen

_________________________

(Rechtsanwalt)

II. Erläuterungen

 

Rz. 35

& Vorbemerkung

Da Gewährung von Grundsicherungsleistungen einerseits die richtige Ermittlung des den Beteiligten zustehenden Bedarfs und andererseits die korrekte Berücksichtigung der vorhandenen Einkünfte voraussetzt, ist eine Überprüfung häufig umfangreich. Einige der Berechnungsfaktoren, die sich aus dem Gesetz ergeben, sind dabei objektiv ermittelbar, andere Berechnungsfaktoren, wie beispielsweise die Bewertung der jeweils anzuerkennenden Kosten für Unterkunft und Heizung (KdU) oder der zu berücksichtigenden Einnahmen, sind nur anhand interner Tabellen und/oder der Angaben des Mandanten festzustellen.

 

Rz. 36

& Zu 1.

a) Fristberechnung

Die Widerspruchsfrist beträgt einen Monat (nicht vier Wochen!). Die Frist knüpft an die Bekanntgabe des Grundsicherungsbescheids an. Der Bescheid gilt gemäß § 37 Abs. 2 S. 1 SGB X mit dem dritten Tage nach Aufgabe zur Post als bekannt gegeben (Drei-Tages-Fiktion). Dies gilt nach allgemeiner Auffassung auch dann, wenn der Bescheid tatsächlich früher zugegangen ist.

 

Beispiel zur Fristberechnung

Die Behörde gibt den Bescheid per Einschreiben am Donnerstag, 15.1., zu Post, tatsächlich zugestellt wird der Bescheid am Samstag, 17.2. Nach § 37 Abs. 2 S. 1 SGB X gilt als Bekanntgabe Sonntag, der 18.1. (Drei-Tages-Fiktion), sodass die Frist am 18.2. um 24...

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