I. Muster: Überprüfung eines Rentenbescheids

 

Rz. 12

Muster 10.3: Überprüfung eines Rentenbescheids

 

Muster 10.3: Überprüfung eines Rentenbescheids

_________________________ (Adresse)

Sehr geehrte/r Herr/Frau _________________________,

Sie haben einen Rentenbescheid erhalten und möchten wissen, ob die Rente richtig berechnet ist. Der Bescheid besteht im Regelfall aus mehreren Seiten. Er enthält neben der Angabe der Rentenhöhe auch die Berechnungsgrundlagen, insbesondere den sog. Versicherungsverlauf. Gegen den Rentenbescheid ist der Widerspruch der zulässige Rechtsbehelf. Erst nach Abschluss des Widerspruchsverfahrens ist eine Klage möglich. Wollen Sie den Rentenbescheid überprüfen lassen, sind folgende Punkte zu beachten:

1. Form und Frist des Widerspruchs

Die Überprüfung des Bescheides im Widerspruchsverfahren ist grundsätzlich nur innerhalb eines Monats nach Bekanntgabe des Bescheides möglich. Die Frist entnehmen Sie der Rechtsbehelfsbelehrung am Ende des Bescheides.

Der Widerspruch ist schriftlich oder zur Niederschrift der Behörde einzulegen. Ein bestimmter Antrag oder auch die ausdrückliche Bezeichnung als Widerspruch sind nicht erforderlich. Zur Wahrung der Schriftform gehört grundsätzlich eine eigenhändige Unterschrift, weshalb die Einreichung per einfacher E-Mail nicht rechtswirksam erfolgen kann.

Die zuständige Behörde zur Entscheidung über den Widerspruch muss in der Rechtsbehelfsbelehrung bezeichnet sein. In Rentensachen ist dies im Regelfall dieselbe Behörde, die auch den Rentenbescheid erlassen hat.

Die zuständige Widerspruchsbehörde ist vorliegend _________________________.

2. Wie ist der Widerspruch gegen einen Rentenbescheid zu begründen?

Eine Begründung ist zwar nicht vorgeschrieben, aber sinnvoll. Die Begründung sollte alle wesentlichen Punkte enthalten, die Lücken oder Fehler in der Rentenberechnung aufzeigen. Folgende Checkliste ist zu beachten:

Ist die beantragte Rente bewilligt worden? (Altersrente, Rente wegen Erwerbsminderung etc.)
Sind die Entgeltpunkte richtig ermittelt?
Ist der Zugangsfaktor in richtiger Höhe eingesetzt?
Ist der aktuelle Rentenwert berücksichtigt?
Sind die Hinzuverdienstgrenzen korrekt beziffert?
Überprüfung Rentenbeginn, -ende, Befristung, Änderung.

3. Welche Kosten entstehen?

Das Widerspruchsverfahren selbst ist kostenfrei. Das bedeutet, Kosten entstehen Ihnen nur durch die Inanspruchnahme eines Rechtsanwaltes. Wird der Rentenbescheid auf den Widerspruch hin teilweise oder ganz geändert bzw. aufgehoben, besteht unter den Voraussetzungen des § 63 SGB X ein Kostenerstattungsanspruch gegen die Behörde.

4. Was bringe ich mit zum Rechtsanwalt?

Rentenbescheid
Versicherungsverlauf
Chronologische Aufstellung der beruflichen Tätigkeiten
Chronologische Aufstellung der Ausbildungszeiten
Ärztliche Berichte über Leistungseinschränkung
Ggf. Reha-Bericht
Ggf. Unterlagen über berufliche Wiedereingliederung
Ggf. Schwerbehindertenbescheid

5. Was für Möglichkeiten gibt es, wenn die Behörde den Bescheid trotz Widerspruch nicht ändert?

Ändert die Widerspruchsbehörde den Bescheid nicht, so erlässt sie einen Widerspruchsbescheid, gegen den Sie innerhalb eines Monats Klage beim Sozialgericht einreichen können.

Mit freundlichen Grüßen

_________________________

(Rechtsanwalt)

II. Erläuterungen

 

Rz. 13

& Vorbemerkung

Da der Rentenbescheid sehr umfangreich ist und die gesamte Rentenberechnung und die Ermittlung der Berechnungsgrundlagen beinhaltet, ist eine Überprüfung häufig aufwendig. Einige der Berechnungsfaktoren, die sich aus dem Gesetz ergeben, sind dabei objektiv ermittelbar, andere Berechnungsfaktoren wie die Ermittlung der persönlichen Entgeltpunkte sind nur anhand der Angaben des Mandanten festzustellen.

 

Rz. 14

& Zu 1.

a) Fristberechnung

Die Widerspruchsfrist beträgt einen Monat (nicht vier Wochen!). Die Frist knüpft an die Bekanntgabe des Rentenbescheids an. Der Bescheid gilt gemäß § 37 Abs. 2 S. 1 SGB X mit dem dritten Tage nach Aufgabe zur Post als bekannt gegeben (Drei-Tages-Fiktion). Dies gilt nach allgemeiner Auffassung auch dann, wenn der Bescheid tatsächlich früher zugegangen ist.

Beispiel zur Fristberechnung: Die Behörde gibt den Bescheid per Einschreiben am Donnerstag, 15.1. zu Post, tatsächlich zugestellt wird der Bescheid am Samstag, 17.2. Nach § 37 Abs. 2 S. 1 SGB X gilt als Bekanntgabe Sonntag, der 18.1. (Drei-Tages-Fiktion), sodass die Frist am 18.2. um 24.00 Uhr endet.

Fehlt es an einer ordnungsgemäßen Rechtsbehelfsbelehrung, so gilt gemäß § 66 Abs. 2 SGG die Jahresfrist. Eine Rechtsbehelfsbelehrung ist gemäß § 36 SGB X nur ordnungsgemäß, wenn sie folgende Mindestangaben enthält:

Bezeichnung des Rechtsbehelfs
Benennung der zuständigen Widerspruchsbehörde
Sitz der den Bescheid erlassenden Behörde
Frist
Form
 

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b) Folgen der Fristversäumnis

Wird der Widerspruch nicht fristgemäß eingereicht, so ist er unzulässig. Ggf. kommt eine Wiedereinsetzung in den vorigen Stand in Betracht.[1]

 

Rz. 16

c) Form des Widerspruchs

§ 84 SGG regelt die einzuhaltenden Formalien. Demgemäß ist die Einlegung zur Niederschrift der den Besc...

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