1. Wiedereinsetzung im Verwaltungsverfahren

 

Rz. 52

Wurde im Verwaltungsverfahren eine Frist versäumt, so richtet sich die in Betracht kommende Wiedereinsetzung nach § 32 VwVfG. Diese Vorschrift regelt die Wiedereinsetzung gegen die Versäumung gesetzlicher Fristen.

 

Rz. 53

§ 32 VwVfG findet Anwendung auf alle gesetzlichen Fristen, also auch zum Verwaltungsverfahren der Fahrerlaubnisbehörde.

 

Rz. 54

Der Antrag auf Wiedereinsetzung ist gemäß § 32 Abs. 2 VwVfG innerhalb von 2 Wochen nach Wegfall des Hindernisses zu stellen. Voraussetzung für die Wiedereinsetzung in den vorigen Stand ist, dass der Antragsteller ohne Verschulden verhindert war, eine gesetzliche Frist einzuhalten. Hierbei gilt, dass das Verschulden eines Vertreters dem Vertretenen zuzurechnen ist. Im Übrigen ist es wichtig, innerhalb der Antragsfrist die versäumte Handlung nachzuholen (§ 32 Abs. 2 S. 3 VwVfG).[39]

[39] Zu Hinderungsgründen und fehlendem Verschulden vgl. ausführlich Kopp/Ramsauer, VwVfG § 32 Rn 17 ff.

2. Wiedereinsetzung im gerichtlichen Verfahren

 

Rz. 55

Gemäß § 60 VwGO ist bestimmt, dass auf Antrag Wiedereinsetzung in den vorigen Stand zu gewähren ist, wenn jemand ohne Verschulden verhindert war, eine gesetzliche Frist einzuhalten. Anwendungsbereich des § 60 VwGO sind alle gesetzlichen Fristen, auch die Versäumung der Wiedereinsetzungsfrist. Insbesondere gilt dies auch für die Versäumung der Klagefrist gemäß § 74 VwGO und auch für die Frist zur Stellung von Anträgen auf Anordnung oder Wiederherstellung der aufschiebenden Wirkung gemäß §§ 80 Abs. 5, 80a Abs. 3 VwGO, soweit diese Prozesshandlungen ausnahmsweise fristgebunden sind.[40]

 

Rz. 56

Voraussetzung für die Wiedereinsetzung gemäß § 60 Abs. 1 VwGO ist die Versäumung einer gesetzlichen Frist. Weitere Voraussetzung ist das Vorliegen eines Hinderungsgrundes, die Frist zu wahren, und schließlich die Versäumung der Frist ohne Verschulden.

 

Rz. 57

Der Antrag auf Wiedereinsetzung ist binnen 2 Wochen nach Wegfall des Hindernisses zu stellen, und die Tatsachen zur Begründung des Antrages sind bei der Antragstellung oder im Verfahren über den Antrag glaubhaft zu machen. Weiter ist innerhalb der Antragsfrist die versäumte Rechtshandlung nachzuholen (§ 60 Abs. 2 VwGO).

 

Rz. 58

Zuständig für die Entscheidung über den Wiedereinsetzungsantrag ist das Gericht, das über die versäumte Rechtshandlung zu befinden hat (§ 60 Abs. 4 VwGO).

[40] Vgl. Kopp/Schenke, § 60 Rn 3.

3. Anfechtung der Wiedereinsetzungsentscheidung

 

Rz. 59

Ob dem Betroffenen im Verwaltungsverfahren Wiedereinsetzung zu bewilligen war oder nicht, haben die Verwaltungsgerichte im Rahmen der Zulässigkeitsprüfung der erhobenen Klage zu entscheiden.[41] Wird Wiedereinsetzung im verwaltungsgerichtlichen Verfahren bewilligt, ist diese Entscheidung unanfechtbar (§ 60 Abs. 5 VwGO). Lehnt das VG indes die Wiedereinsetzung ab, so kann dieses Begehren nur mit den Rechtsmitteln weiterverfolgt werden, die hinsichtlich der Hauptsache gegeben sind.[42]

[41] Schoch/Schneider/Bier/Bier, § 60 Rn 69.
[42] Schoch/Schneider/Bier/Bier, § 60 Rn 69.

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