1. Möglichkeit der Verfassungsbeschwerde

 

Rz. 50

Grundsätzlich kommt auch die Möglichkeit der Verfassungsbeschwerde in Betracht. Diese ist immer wieder gegen Entscheidungen des Bundesverwaltungsgerichtes in Fahrerlaubnissachen eingelegt worden.[37]

[37] Vgl. hierzu ausführlich Berz/Burmann, 17 E Rn 38 ff. unter Hinweis auf Gehrmann/Undeutsch, MPU Rn 79, 81, 334; vgl. auch BVerfG Blutalkohol 45 (2008), 73.

2. Möglichkeit der einstweiligen Anordnung durch Bundesverfassungsgericht

 

Rz. 51

Es ist von dem Grundsatz auszugehen, dass es grundsätzlich keinen verfassungsrechtlichen Bedenken begegnet, wenn einem Fahrzeugführer durch die Entziehung der Fahrerlaubnis zur Gefahrenabwehr Nachteile in beruflicher oder privater Hinsicht entstehen, ggf. auch Gefährdung der beruflichen Existenz.

Beruht jedoch die Fahrerlaubnisentziehung indes auf einem Drogenkonsum, der mehr als drei Jahre zurückliegt und hat der Fahrerlaubnisinhaber während dieser Zeit beanstandungsfrei als Fahrzeugführer am Straßenverkehr teilgenommen, kann bei einem offenen Ausgang des Hauptverfahrens hingenommen werden, dass der Antragsteller bis zur Entscheidung in der Hauptsache einstweilen wieder am Straßenverkehr teilnimmt.[38]

[38] BVerfG Blutalkohol 45 (2008), 73.

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