Rz. 15

Für das Löschungsverlangen zu vorgenommenen Eintragungen ist maßgebend das Bundesdatenschutzgesetz (BDSG). Nach § 20 BDSG hat jeder das Recht auf Löschung der zu seiner Person gespeicherten Daten, wenn ihre Speicherung unzulässig war oder die ursprünglich erfüllten Voraussetzungen für die Speicherung weggefallen sind. Dieser Anspruch kann im Wege der Leistungsklage verfolgt werden.[15]

[15] Reisert, Das Fahreignungsregister in der anwaltlichen Praxis, § 5 Rn 49.

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