Rz. 13

Im Übrigen wird nach überwiegender Meinung in Rechtsprechung und Literatur die Eintragung von Entscheidungen in das Fahreignungsregister ebenfalls nicht als Verwaltungsakt qualifiziert, weshalb auch insoweit eine Anfechtungsmöglichkeit entfällt.[11] Allerdings können Mitteilungen der Justizbehörden an das Kraftfahrtbundesamt zwecks Eintragung in das Fahreignungsregister nach §§ 23 ff. EGGVG angegriffen werden, sofern nicht die Voraussetzungen des § 22 EGGVG vorliegen.[12] Insoweit können Probleme auftreten, wenn das Bußgeldurteil gem. § 77a OWiG keine schriftlichen Urteilsgründe enthält. In diesem Fall ist aber für die punktemäßige Einstufung des Geschehens von der Richtigkeit der Feststellungen im vorangegangenen Bußgeldbescheid auszugehen.[13]

 

Rz. 14

Die Rechtsnatur des Fahreignungsregistereintrags ist keine mit einem Fahrverbot vergleichbare Nebenfolge, von welcher ggf. abgesehen werden kann. Vielmehr wird durch die Bestimmung des § 28 Abs. 3 Nr. 3 StVG angeordnet, dass Ordnungswidrigkeiten ab einer gewissen Bedeutung zentral erfasst werden müssen.[14] Rechtsfolgen aus der Eintragung ergeben sich jedoch immer nur, wenn eine Fahrerlaubnisbehörde aus der Zahl der Eintragungen bzw. dem erreichten Punktestand rechtliche Konsequenzen ziehen möchte. Hier ist sie jedoch verpflichtet, den erreichten Punktestand aus eigener Kompetenz zu überprüfen. Die von ihr getroffenen Maßnahmen sind es, die konkrete Außenwirkungen entfalten und daher mit Rechtsmitteln angegriffen werden können.

[11] BVerwG NJW 2007, 1299; Reisert, Das Fahreignungsregister in der anwaltlichen Praxis, § 5 Rn 48; Bode/Winkler, § 11 Rn 8.
[12] OLG Stuttgart NJW 2005, 3226; ebenso schon OLG Karlsruhe NZV 1993, 364; Reisert, Das Fahreignungsregister in der anwaltlichen Praxis, § 5 Rn 48.
[13] OLG Karlsruhe NZV 1993, 364.
[14] OLG Hamm NZV 2009, 156; vgl. auch Zwerger, Problemfelder zum Punktesystem aus Sicht der Verwaltungsgerichtsbarkeit, zfs 2009, 128.

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