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Im Verwaltungsrecht gilt der Grundsatz, dass die Einlegung eines Widerspruchs gegen die angefochtene Verfügung grundsätzlich aufschiebende Wirkung hat, weil vor Unanfechtbarkeit der Entscheidung, z.B. der Fahrerlaubnisentziehung, gemäß § 80 Abs. 1 VwGO keine vollendeten Tatsachen geschaffen werden sollen. Bei einer Fahrerlaubnisentziehung nach zu hohem Punktestand (§ 4 Abs. 5 StVG) schließt § 4 Abs. 9 StVG allerdings die aufschiebende Wirkung des Widerspruchs ausdrücklich aus.

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