Rz. 35

Ist die sofortige Vollziehung einer Maßnahme zur Fahrerlaubnis angeordnet, so steht dem Betroffenen die besondere Verfahrensregelung gemäß § 80 Abs. 5 VwGO über die gerichtliche Aussetzung der sofortigen Vollziehung zur Verfügung. Der Antrag ist darauf gerichtet, dass das Gericht der Hauptsache die aufschiebende Wirkung des Widerspruchs/der Klage wiederherstellen möge.[29] Wurde die sofortige Vollziehung bereits vollstreckt, hat also der Fahrerlaubnisinhaber den Führerschein bereits abgeliefert oder sind bereits Beschränkungen/Auflagen im Führerschein eingetragen, so geht der Antrag gemäß § 80 Abs. 5 S. 3 VwGO dahin, die Vollziehung aufzuheben. Hinsichtlich der Kostenentscheidung lautet der Antrag hingegen auf Anordnung der aufschiebenden Wirkung, da sich dort die sofortige Vollziehbarkeit unmittelbar aus § 80 Abs. 2 Nr. 1 VwGO ergibt.

 

Rz. 36

Es ist möglich, diese Anträge bereits zu stellen, sobald die Verfügung, die für sofort vollziehbar erklärt worden ist, bekannt wurde. Dieser Antrag kann gemäß § 80 Abs. 5 S. 2 VwGO auch bereits vor Erhebung der Anfechtungsklage gestellt werden. Besondere Form- und Fristvorschriften bestehen nicht.[30]

[29] Kopp/Schenke, § 80 VwGO Rn 123.
[30] Schoch/Schneider/Bier/Schoch, § 80 Rn 478.

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