Rz. 12

Die Mitteilung einer Entscheidung zur Eintragung in das Fahreignungsregister ist nicht selbstständig anfechtbar, weil sie mangels rechtlicher Außenwirkung keine Verwaltungsaktqualität hat.[10]

[10] BVerwG NJW 2007, 1299; Reisert, Das Fahreignungsregister in der anwaltlichen Praxis, § 5 Rn 47; Bode/Winkler, § 11 Rn 8.

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