Rz. 44

Ist gegen den Inhaber der Fahrerlaubnis auf Probe die Teilnahme an einem Aufbauseminar angeordnet, so besteht gemäß § 2a Abs. 6 StVG bei einem Rechtsmittel gegen die Anordnung zur Teilnahme am Aufbauseminar keine aufschiebende Wirkung. Lässt sich nicht feststellen, ob die weitere Teilnahme eines ansonsten bisher unauffälligen Verkehrsteilnehmers am Straßenverkehr so gefährlich ist, dass sie auch für die Dauer des Widerspruchverfahrens verhindert werden muss, ist eine Anordnung der sofortigen Vollziehung nicht gerechtfertigt.[34]

[34] OVG Bremen zfs 2000, 470.

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