Rz. 19

Zu den Verfahrensgrundsätzen des verwaltungsrechtlichen Verfahrens bestimmt § 86 VwGO, dass das Gericht den Sachverhalt von Amts wegen erforscht (Untersuchungsgrundsatz). In § 86 Abs. 1 Hs. 2 VwGO ist bestimmt, dass die Beteiligten hierbei heranzuziehen sind. Im Übrigen sieht § 86 Abs. 1 S. 2 VwGO vor, dass das Gericht an das Vorbringen und an die Beweisanträge der Beteiligten nicht gebunden ist.

Diese Grundsätze finden auch Anwendung auf das Recht der Fahrerlaubnis und speziell auf die Untersuchung zur Klärung der Eignung zum Führen eines Kraftfahrzeuges.[19]

 

Rz. 20

Der Untersuchungsgrundsatz hat insbesondere Bedeutung auch für die Beweiserhebung. Beweise, die zur Feststellung des Sachverhaltes erforderlich erscheinen, muss das Gericht ohne Rücksicht darauf, ob die Beteiligten entsprechende Beweisanträge stellen, von Amts wegen erheben. Beachtet das Gericht diese Grundsätze nicht, so kommt die Rüge ungenügender Sachaufklärung in Betracht.[20] In der mündlichen Verhandlung gestellte Beweisanträge kann das Gericht gemäß § 86 Abs. 2 VwGO nur durch begründeten Beschluss ablehnen.

 

Rz. 21

Wird ein Beweisantrag zu Unrecht abgelehnt, so stellt dies nicht nur eine Rechtsverletzung gemäß § 86 Abs. 2 VwGO dar, sondern auch einen Verstoß gegen § 86 Abs. 1 S. 2 VwGO. Auf einen übergangenen oder zu Unrecht abgelehnten Beweisantrag kann die Nichtzulassungsbeschwerde gestützt werden. Wichtig ist jedoch, dass der Antrag im Protokoll der letzten mündlichen Verhandlung oder im Tatbestand des angegriffenen Urteils aufgeführt ist.[21]

 

Rz. 22

Von Bedeutung ist auch die in § 86 Abs. 3 VwGO postulierte Hinweispflicht des Vorsitzenden. Diese Vorschrift hat den Zweck, die sachgemäße Durchführung des Verfahrens zu erleichtern und zu verhindern, dass die Verwirklichung der den Beteiligten zustehenden formellen Verfahrensrechte und materiellen Ansprüche an deren Unerfahrenheit scheitert. Dies dürfte gerade im Recht der Fahrerlaubnis von Bedeutung sein.[22]

[19] Vgl. hierzu ausführlich mit Nachweisen aus Rspr. und Literatur Kopp/Schenke, § 86 Rn 12.
[20] Vgl. hierzu Kopp/Schenke, § 42 Rn 95.
[21] Kopp/Schenke, § 86 Rn 18.
[22] Kopp/Schenke, § 86 Rn 22.

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