Rz. 10
Zu denken ist aber auch daran, dass im Bereich des Fahrerlaubnisrechtes nicht nur Entscheidungen der Fahrerlaubnisbehörde der Anfechtung unterliegen können, sondern auch sonstige Einzelmaßnahmen.
Rz. 11
Die Eintragung von Entscheidungen im Fahreignungsregister kann unter verschiedenen Gesichtspunkten rechtlich angreifbar sein. Hierbei können im Einzelnen folgende Maßnahmen in Rede stehen:
▪ | die Mitteilung zur Eintragung, |
▪ | die Eintragung von Entscheidungen, |
▪ | die Punktebewertung, |
▪ | Löschungsverfahren. |
a) Anfechtung der Veranlassung der Eintragung
Rz. 12
Die Mitteilung einer Entscheidung zur Eintragung in das Fahreignungsregister ist nicht selbstständig anfechtbar, weil sie mangels rechtlicher Außenwirkung keine Verwaltungsaktqualität hat.[10]
b) Anfechtung der Eintragung
Rz. 13
Im Übrigen wird nach überwiegender Meinung in Rechtsprechung und Literatur die Eintragung von Entscheidungen in das Fahreignungsregister ebenfalls nicht als Verwaltungsakt qualifiziert, weshalb auch insoweit eine Anfechtungsmöglichkeit entfällt.[11] Allerdings können Mitteilungen der Justizbehörden an das Kraftfahrtbundesamt zwecks Eintragung in das Fahreignungsregister nach §§ 23 ff. EGGVG angegriffen werden, sofern nicht die Voraussetzungen des § 22 EGGVG vorliegen.[12] Insoweit können Probleme auftreten, wenn das Bußgeldurteil gem. § 77a OWiG keine schriftlichen Urteilsgründe enthält. In diesem Fall ist aber für die punktemäßige Einstufung des Geschehens von der Richtigkeit der Feststellungen im vorangegangenen Bußgeldbescheid auszugehen.[13]
Rz. 14
Die Rechtsnatur des Fahreignungsregistereintrags ist keine mit einem Fahrverbot vergleichbare Nebenfolge, von welcher ggf. abgesehen werden kann. Vielmehr wird durch die Bestimmung des § 28 Abs. 3 Nr. 3 StVG angeordnet, dass Ordnungswidrigkeiten ab einer gewissen Bedeutung zentral erfasst werden müssen.[14] Rechtsfolgen aus der Eintragung ergeben sich jedoch immer nur, wenn eine Fahrerlaubnisbehörde aus der Zahl der Eintragungen bzw. dem erreichten Punktestand rechtliche Konsequenzen ziehen möchte. Hier ist sie jedoch verpflichtet, den erreichten Punktestand aus eigener Kompetenz zu überprüfen. Die von ihr getroffenen Maßnahmen sind es, die konkrete Außenwirkungen entfalten und daher mit Rechtsmitteln angegriffen werden können.
c) Das Löschungsverlangen
Rz. 15
Für das Löschungsverlangen zu vorgenommenen Eintragungen ist maßgebend das Bundesdatenschutzgesetz (BDSG). Nach § 20 BDSG hat jeder das Recht auf Löschung der zu seiner Person gespeicherten Daten, wenn ihre Speicherung unzulässig war oder die ursprünglich erfüllten Voraussetzungen für die Speicherung weggefallen sind. Dieser Anspruch kann im Wege der Leistungsklage verfolgt werden.[15]
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