Rz. 10

Zu denken ist aber auch daran, dass im Bereich des Fahrerlaubnisrechtes nicht nur Entscheidungen der Fahrerlaubnisbehörde der Anfechtung unterliegen können, sondern auch sonstige Einzelmaßnahmen.

 

Rz. 11

Die Eintragung von Entscheidungen im Fahreignungsregister kann unter verschiedenen Gesichtspunkten rechtlich angreifbar sein. Hierbei können im Einzelnen folgende Maßnahmen in Rede stehen:

die Mitteilung zur Eintragung,
die Eintragung von Entscheidungen,
die Punktebewertung,
Löschungsverfahren.

a) Anfechtung der Veranlassung der Eintragung

 

Rz. 12

Die Mitteilung einer Entscheidung zur Eintragung in das Fahreignungsregister ist nicht selbstständig anfechtbar, weil sie mangels rechtlicher Außenwirkung keine Verwaltungsaktqualität hat.[10]

[10] BVerwG NJW 2007, 1299; Reisert, Das Fahreignungsregister in der anwaltlichen Praxis, § 5 Rn 47; Bode/Winkler, § 11 Rn 8.

b) Anfechtung der Eintragung

 

Rz. 13

Im Übrigen wird nach überwiegender Meinung in Rechtsprechung und Literatur die Eintragung von Entscheidungen in das Fahreignungsregister ebenfalls nicht als Verwaltungsakt qualifiziert, weshalb auch insoweit eine Anfechtungsmöglichkeit entfällt.[11] Allerdings können Mitteilungen der Justizbehörden an das Kraftfahrtbundesamt zwecks Eintragung in das Fahreignungsregister nach §§ 23 ff. EGGVG angegriffen werden, sofern nicht die Voraussetzungen des § 22 EGGVG vorliegen.[12] Insoweit können Probleme auftreten, wenn das Bußgeldurteil gem. § 77a OWiG keine schriftlichen Urteilsgründe enthält. In diesem Fall ist aber für die punktemäßige Einstufung des Geschehens von der Richtigkeit der Feststellungen im vorangegangenen Bußgeldbescheid auszugehen.[13]

 

Rz. 14

Die Rechtsnatur des Fahreignungsregistereintrags ist keine mit einem Fahrverbot vergleichbare Nebenfolge, von welcher ggf. abgesehen werden kann. Vielmehr wird durch die Bestimmung des § 28 Abs. 3 Nr. 3 StVG angeordnet, dass Ordnungswidrigkeiten ab einer gewissen Bedeutung zentral erfasst werden müssen.[14] Rechtsfolgen aus der Eintragung ergeben sich jedoch immer nur, wenn eine Fahrerlaubnisbehörde aus der Zahl der Eintragungen bzw. dem erreichten Punktestand rechtliche Konsequenzen ziehen möchte. Hier ist sie jedoch verpflichtet, den erreichten Punktestand aus eigener Kompetenz zu überprüfen. Die von ihr getroffenen Maßnahmen sind es, die konkrete Außenwirkungen entfalten und daher mit Rechtsmitteln angegriffen werden können.

[11] BVerwG NJW 2007, 1299; Reisert, Das Fahreignungsregister in der anwaltlichen Praxis, § 5 Rn 48; Bode/Winkler, § 11 Rn 8.
[12] OLG Stuttgart NJW 2005, 3226; ebenso schon OLG Karlsruhe NZV 1993, 364; Reisert, Das Fahreignungsregister in der anwaltlichen Praxis, § 5 Rn 48.
[13] OLG Karlsruhe NZV 1993, 364.
[14] OLG Hamm NZV 2009, 156; vgl. auch Zwerger, Problemfelder zum Punktesystem aus Sicht der Verwaltungsgerichtsbarkeit, zfs 2009, 128.

c) Das Löschungsverlangen

 

Rz. 15

Für das Löschungsverlangen zu vorgenommenen Eintragungen ist maßgebend das Bundesdatenschutzgesetz (BDSG). Nach § 20 BDSG hat jeder das Recht auf Löschung der zu seiner Person gespeicherten Daten, wenn ihre Speicherung unzulässig war oder die ursprünglich erfüllten Voraussetzungen für die Speicherung weggefallen sind. Dieser Anspruch kann im Wege der Leistungsklage verfolgt werden.[15]

[15] Reisert, Das Fahreignungsregister in der anwaltlichen Praxis, § 5 Rn 49.

Das ist nur ein Ausschnitt aus dem Produkt Deutsches Anwalt Office Premium. Sie wollen mehr?

Anmelden und Beitrag in meinem Produkt lesen


Meistgelesene beiträge