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Gelegentlich besteht das Bedürfnis, einen Architekten nur mit Teilaufgaben aus der Vollarchitektur oder gar Teilleistungen aus einzelnen Leistungsphasen zu beauftragen. Zum Beispiel ist denkbar, statt einer Ausführungsplanung und Ausschreibung nach Leistungsverzeichnis lediglich eine funktionale Leistungsbeschreibung vorzugeben. § 8 Abs. 2 HOAI sieht in diesen Fällen eine Honorarreduzierung vor. Wird eine Leistungsphase gar nicht übertragen, ergibt sich die Honorarkürzung aus der Bewertung des Leistungsbildes nach HOAI. Schwieriger ist es, wenn nicht alle Grundleistungen einer Leistungsphase in Auftrag gegeben werden. Nach § 3 Abs. 2 HOAI sind die in den Leistungsbildern erwähnten Grundleistungen nur "im Allgemeinen" zur ordnungsgemäßen Erfüllung eines Auftrags erforderlich. Dies impliziert, dass einzelne Leistungsbilder von Grundleistungen in Einzelfällen entbehrlich sind. Konsequenterweise lässt § 8 Abs. 2 HOAI eine Honorarkürzung nur zu, wenn wesentliche Teile von Grundleistungen nicht übertragen werden.

In der Praxis kann man sich für die Bewertung einzelner Leistungsbilder von Grundleistungen an den auch von der Rechtsprechung herangezogenen Bewertungstabellen[107] orientieren.

Die nachfolgende Variante zeigt beispielhaft, wie das Honorar wegen des Entfalls wesentlicher Teile einer Grundleistung gekürzt werden kann. In Betracht kommt bspw. ein Vertrag nach dem vorstehenden Muster. Statt jedoch die Stufe 4 vollständig abzurufen, wird sie lediglich hinsichtlich eines Teils in Auftrag gegeben.

[107] Abgedruckt bei Locher/Koeble/Frik, HOAI, Anhang 3. mit Vorschlägen für Ingenieurbauwerke, Tragwerksplanung und Technische Gebäudeausrüstung.

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