Rz. 7

Voraussetzung für die Anordnung ist eine Nachlassmasse, die die Kosten des Verfahrens deckt, § 1982 BGB.

Folgende Kosten sind zu berücksichtigen:

eine 0,5 Gerichtsgebühr nach KV 12310 GNotKG (Gegenstandswert: Brutto-Nachlass[6])
die Kosten für die Bekanntmachung, § 1983 BGB
die zu erwartende Vergütung und der Auslagenersatz des Nachlassverwalters, § 1987 BGB ("angemessene Vergütung");[7] der Aufwendungsersatz bestimmt sich nach den §§ 1915, 1835, 670 BGB.[8]

Kostenschuldner ist der Nachlass.

[6] LK-GNotKG/Zimmermann, KV 12310 Rn 14; a.A. Korintenberg/Wilsch, GNotKG, KV 12310 Rn 11: Teilwert in Höhe von 10–20% des Sicherungsgutes.
[7] Dies entspricht dem § 2221 BGB beim Testamentsvollstrecker.
[8] NK-BGB/Krug, § 1987 Rn 8.

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