Rz. 7
Voraussetzung für die Anordnung ist eine Nachlassmasse, die die Kosten des Verfahrens deckt, § 1982 BGB.
Folgende Kosten sind zu berücksichtigen:
▪ | eine 0,5 Gerichtsgebühr nach KV 12310 GNotKG (Gegenstandswert: Brutto-Nachlass[6]) |
▪ | die Kosten für die Bekanntmachung, § 1983 BGB |
▪ | die zu erwartende Vergütung und der Auslagenersatz des Nachlassverwalters, § 1987 BGB ("angemessene Vergütung");[7] der Aufwendungsersatz bestimmt sich nach den §§ 1915, 1835, 670 BGB.[8] |
Kostenschuldner ist der Nachlass.
Das ist nur ein Ausschnitt aus dem Produkt Deutsches Anwalt Office Premium. Sie wollen mehr?
Jetzt kostenlos 4 Wochen testen
Anmelden und Beitrag in meinem Produkt lesen