Rz. 111

Bei einer Zwangsvollstreckungsmaßnahme nach § 888 ZPO erhält der Rechtsanwalt eine 0,3 Gebühr nach VV 3309 RVG, und zwar für seine Mitwirkung im gesamten Verfahren. Die Regelung findet sich in § 18 Nr. 15 RVG.

Bei dieser Zwangsvollstreckungsmaßnahme handelt es sich um eine besondere Angelegenheit im Sinne des § 18 RVG, so dass diese Gebühr neben weiteren Gebühren im Rahmen der Zwangsvollstreckung entstehen kann.

Sie fällt aber im Verfahren nur einmal an, d.h. für einen weiteren Antrag auf Zwangshaft nachdem Zwangsgeld beantragt wurde bleibt es bei der einen Gebühr nach § 18 RVG bzw. VV 3309 RVG.

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