Rz. 24

Der Verkäufer hat der Zulassungsstelle Name und Anschrift des Erwerbers mitzuteilen (§ 13 Abs. 1 Nr. 1 FZV) und kann diese Verpflichtung auch nicht vertraglich auf den Käufer übertragen.[51] Diese Anzeigepflicht des Verkäufers stellt jedoch kein Schutzgesetz i.S.d. § 823 Abs. 2 BGB dar.[52]

 

Rz. 25

Der Verkäufer hat die Veräußerung auch der Pkw-Haftpflichtversicherung anzuzeigen (§ 97 Abs. 1 VVG). Nach Ablauf eines Monats droht Leistungsfreiheit (allerdings nur unter strengen Voraussetzungen)[53] und Schadensersatzpflicht des Verkäufers.

 

Rz. 26

 

Praxistipp

Dem Verkäufer ist daher anzuraten, Name und Adresse des Erwerbers genau festzuhalten, am besten durch Vorlage des Personalausweises, Passes und ggf. auch der Aufenthaltsberechtigung, damit sich der Verkäufer nicht dem Vorwurf eines vorgetäuschten Verkaufs aussetzt, wenn der Käufer nicht ermittelt werden kann. Hat der Käufer keinen Wohnsitz in Deutschland, empfiehlt es sich, das Fahrzeug nur stillgelegt zu verkaufen, es vor der Übergabe stillzulegen oder es gemeinsam mit dem Käufer auf ihn umzumelden.

[51] LG Wuppertal VersR 1980, 1179.
[52] BGH VersR 1980, 457.
[53] MüKo-VVG/Reusch, § 97 Rn 37.

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