Rz. 451

Der Kläger nahm die Beklagten auf materiellen und immateriellen Schadensersatz aufgrund eines Unfallereignisses am 4.7.2016 in Anspruch.

 

Rz. 452

An diesem Tag mähte der Beklagte zu 1 mit seinem bei der Beklagten zu 2 haftpflichtversicherten Traktor und dem von diesem angetriebenen Kreiselmäher eine als Weideland genutzte Wiesenfläche. Während der Mäharbeiten wurde der Kläger, der sich auf dem angrenzenden Grundstück am Rande des dort befindlichen Reitplatzes aufhielt, durch einen Stein am rechten Auge getroffen und schwer verletzt. Der Kläger behauptet, der Stein sei bei den Mäharbeiten durch das Kreiselmähwerk in seine Richtung hochgeschleudert worden.

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