Rz. 25

Auch wenn der zukünftige Erblasser gemeinsam mit den zu bedenkenden Personen zu den Beratungsgesprächen erscheint, darf der Rechtsanwalt nur eine Person vertreten. Meist wird dies der zukünftige Erblasser sein. Die Interessen sind oft unterschiedlich: Der zukünftig zu Bedenkende wird sich eine persönlich und wirtschaftlich hervorgehobene Stellung und möglichst weitgehende Übertragungen schon zu Lebzeiten des Erblassers wünschen. Für den zukünftigen Erblasser bedeuten lebzeitige Übertragungen aber eine Beeinträchtigung, nicht selten in zentralen Elementen der Altersvorsorge.

Werden Ehegatten für ein Ehegattentestament beraten, sollte bei gleichlaufenden Wünschen kein Interessenkonflikt bestehen.[10] Der Rechtsanwalt sollte dies sorgfältig prüfen, etwa wenn noch Kinder aus früheren Beziehungen existieren oder die ursprünglichen Vermögensverhältnisse sehr unterschiedlich waren. Trotzdem bleiben die Mandanten mündig und ein Rechtsanwalt sollte nach hier vertretener Ansicht auf die – nach einer entsprechenden Beratung – geäußerten Wünsche eines Ehegatten abstellen können, auch wenn dadurch etwa dessen Stamm benachteiligt wird.

Die Vertretungssituation ist also frühzeitig klarzustellen und offen zu legen. Sollen andere Personen in die Planung einbezogen werden, sollte an schriftliche Schweigepflichtentbindungserklärungen gedacht werden.

 

Rz. 26

Im Übrigen gelten für die Nachlassgestaltung bei mehreren zu bedenkenden Personen keine anderen Grundsätze als sonst auch: Eine Vergütungsvereinbarung sollte selbstverständlich sein, ob nun in der Form einer Pauschal- oder Zeitvergütung. Ebenso sollte auf eine Haftungsbegrenzungsvereinbarung nicht verzichtet werden.[11] Der Auftrag ist klar zu definieren, die Notwendigkeit der Hinzuziehung eines Steuerberaters oder anderer Spezialisten gegebenenfalls frühzeitig anzusprechen.

[10] Vgl. Kerscher/Krug/Spanke/Müller, § 4 Rn 27–30; Bonefeld/Wachter/Heindl, § 1 Rn 72.
[11] Bonefeld/Bittler, Haftungsfallen, § 9; Bonefeld/Wachter/Heindl, § 1 Rn 61–67.

Das ist nur ein Ausschnitt aus dem Produkt Deutsches Anwalt Office Premium. Sie wollen mehr?

Anmelden und Beitrag in meinem Produkt lesen


Meistgelesene beiträge