Rz. 86

Die Ausgleichung unter Abkömmlingen kann erhebliche tatsächliche und rechtliche Probleme nach sich ziehen (vgl. § 6).[92] Gemäß § 2052 BGB kommt die Ausgleichungspflicht auch bei der gewillkürten Erbfolge in Betracht.[93]

Die Verpflichtung zum Ausgleich kann vom Erblasser ausgeschlossen werden. Zwar ist dies schon durch eine von § 2052 BGB abweichende Erbeinsetzung möglich, sollte aber trotzdem klargestellt werden.[94] Schranken bestehen durch das Pflichtteilsrecht.[95]

 

Rz. 87

 

Formulierungsbeispiel: Ausgleichungsausschluss

Zur Klarstellung im Hinblick auf § 2052 BGB bestimmen wir, dass unsere Abkömmlinge wegen aller eventuellen Vorempfänge nicht zur Ausgleichung verpflichtet sind.

Alternativ kann ein Abkömmling hinsichtlich einer bestimmten lebzeitigen Übertragung von der Ausgleichungspflicht durch ein Vorausvermächtnis befreit werden.[96]

Dem Mandanten sollte diese Anordnung erläutert werden, da sie für Nicht-Juristen sonst nicht nachzuvollziehen ist.

 

Formulierungsbeispiel: Erläuterung für den Mandanten

§ 2052 BGB (Bürgerliches Gesetzbuch) enthält eine Auslegungsregel. Danach sind Abkömmlinge als Erben "im Zweifel" zum Ausgleich einiger lebzeitiger Zuwendungen untereinander verpflichtet.

Häufig wünschen Eltern jedoch, dass ihre Kinder Vorteile aus der Vergangenheit gerade nicht gegeneinander aufrechnen sollen. Daher haben wir eine Bestimmung aufgenommen, nach der die Abkömmlinge nicht zum Ausgleich verpflichtet sind.

Begrenzt wird dieser Ausschluss durch das Pflichtteilsrecht. Hat ein Abkömmling zu Lebzeiten erheblich mehr erhalten, kann der andere unter Umständen trotz der Anordnung einen Ausgleich verlangen.

(Ggf.: Von solchen Zuwendungen hatten Sie uns aber nicht berichtet.)

Unter Umständen sollen Vorempfänge auch ausgeglichen werden. Eine Klarstellung in der letztwilligen Verfügung ist sinnvoll.

 

Rz. 88

 

Formulierungsbeispiel: Ausgleichungspflicht

Die Abkömmlinge sind untereinander zum Ausgleich von Vorempfängen verpflichtet, soweit diese nach den §§ 2050 ff. BGB ausgleichungspflichtig sind.

Zur Vereinfachung ist es grundsätzlich denkbar, die Ausgleichung auf höhere oder bestimmte Zuwendungen zu beschränken. Problematisch können dann aber Veränderungen zwischen der Testamentserrichtung und dem Erbfall sein. Der nach § 2057a BGB vorzunehmende Ausgleich unter Abkömmlingen für Pflegeleistungen sollte nicht vergessen werden. Stattdessen zu Lebzeiten eine klare – und ggf. auch großzügige – Vergütungsregelung zu vereinbaren, kann vereinfachend und streitvermeidend sein.[97]

 

Rz. 89

 

Formulierungsbeispiel: Beschränkte Ausgleichungspflicht

Die Abkömmlinge sind untereinander zum Ausgleich von Vorempfängen verpflichtet, soweit diese nach den §§ 2050 ff. BGB ausgleichungspflichtig sind und jeweils einen Betrag von (…) EUR übersteigen.

Schon bei laufenden, unterhaltsähnlichen Zuwendungen sind Probleme zu befürchten, da der einzelne Betrag unter der Grenze, die Summe aber darüber liegen kann. Eine Vereinfachung kann für vergangene Zuwendungen erfolgen, die beziffert werden können.

 

Formulierungsbeispiel: Beschränkte Ausgleichungspflicht

Die Abkömmlinge sind untereinander zum Ausgleich von Vorempfängen verpflichtet, soweit diese nach den §§ 2050 ff. BGB ausgleichungspflichtig sind. Für die Zeit bis zur Errichtung dieser letztwilligen Verfügung sind – unabhängig von der Wertung der §§ 2050 ff. BGB – ausschließlich folgende Zuwendungen auszugleichen: Der Erbe (…) (Vorname Name) erhielt am (…) (Datum) einen Betrag von (…) EUR, der Erbe (…) erhielt (…). Zuwendungen nach Errichtung dieser letztwilligen Verfügung sind nach den gesetzlichen Vorschriften auszugleichen.

[92] Zur Frage der Ausgleichung und der Pflichtteilsergänzung hinsichtlich Verfügungen des Erstverstorbenen vgl. Mellmann, Pflichtteilsergänzung.
[93] Damrau/Tanck/Bothe, § 2052 Rn 1 m.w.N; Landsittel, Rn 1451 m.w.N.
[94] Ähnlich: J. Mayer, ZEV 1996, 441, 444.
[95] MüKo/Ann, § 2050 Rn 21; Landsittel, Rn 1452.
[96] J. Mayer, ZEV 1996, 441, 444.
[97] So auch Kollmeyer, NJW 2017, 1849.

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