Rz. 82

Da das Quotenvermächtnis den Wert eines Erbanteils sichern soll, ist nach wohl herrschender Ansicht in der Regel der Wert zum Zeitpunkt der Auszahlung und nicht beim Erbfall maßgebend.[85]

Wird – wie vorgeschlagen – der Zeitpunkt der Fälligkeit und – faktisch auch in der Fällen, in denen auf eine solche Regelung verzichtet wurde – die Auszahlung auf eine Zeit nach dem Erbfall verschoben, sind Wertveränderungen zu erwarten. Soll aber der Wert am Tag der Auszahlung entscheidend sein, drohen eine Vielzahl von Problemen: Muss der Alleinerbe in der Zwischenzeit für eine Wertsicherung sorgen, etwa bei Aktiendepots? Haftet er für seine Verwaltung und/oder profitiert er auch von ihr? Ist er rechenschaftspflichtig? Was sind die Folgen, wenn das Vermächtnis in Teilen erfüllt wird?

Auch wenn der Zeitpunkt des Erbfalls relevant sein soll, können Nachteile für den Alleinerben entstehen, wenn etwa die Kurse der Aktien im Nachlass in den Wochen nach dem Erbfall drastisch fallen.

Soweit der Alleinerbe über die entsprechende Legitimation (Vollmacht, [notarielles] Testament mit Eröffnungsniederschrift) verfügt, kann er negative Folgen durch eine schnelle – ggf. teilweise – Erfüllung der Vermächtnisse versuchen zu verhindern. Auch die Formulierung der Höchstbetragsgrenze ("höchstens jedoch") kann ihm helfen.

Es spricht daher im Sinne einer klaren Stichtagsregelung einiges für die Festsetzung des Bewertungszeitpunktes auf den Erbfall.[86]

 

Formulierungsbeispiel: Quotales Geldvermächtnis

I. Im Wege des Vermächtnisses erhält Herr/Frau (…) (Vorname Nachname), geborene/r (…) (Geburtsname), geboren am (…) (Datum), zurzeit wohnhaft (…) (Wohnadresse), von meinem beim Erbfall vorhanden Geldvermögen nach Abzug der Erblasserschulden und der Erbfallschulden einen Anteil von (…) Prozent, höchstens jedoch (…) EUR.

Zeigt die Analyse des Vermögens des Mandanten und zukünftigen Erblassers, dass hier ein erhebliches Risiko besteht (etwa bei fast ausschließlichem Aktienvermögen), sollte eine Vorsorge durch eine Umstrukturierung des Vermögens oder eine Vorsorgevollmacht erwogen werden.

[85] BGH, Urt. v. 25.5.1960 – V ZR 57/59, NJW 1960, 1759.
[86] So auch Tanck/Krug/Krug/Riedel, § 14 Rn 97: "des im Zeitpunkt des Erbfalls im Nachlass vorhandenen Geldvermögens".

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