Rz. 114

Geregelt werden sollte die Frage der Vergütung.[142] Ohne eine Anordnung in der letztwilligen Verfügung gilt § 2221 BGB: Der Testamentsvollstrecker hat einen Anspruch auf eine "angemessene Vergütung". Da durch diesen unbestimmten Rechtsbegriff später Auseinandersetzungen fast zu erwarten sind, sollte in der letztwilligen Verfügung die Vergütung bestimmt werden.

Eine feste Summe kann später einfach abzurechnen sein. Tritt der Erbfall erst später ein, kann sie aufgrund der Geldentwertung niedriger als beabsichtigt sein oder sie ist angesichts von Änderungen im Vermögen nicht mehr angemessen. Wertsicherungsklauseln können genehmigungspflichtig sein. Möglich ist eine prozentuale Beteiligung am Nachlass, etwa "Als Vergütung erhält der Testamentsvollstrecker einen Anteil von 4 (vier) Prozent des Nettonachlasswertes." Der Aufwand wird dabei relativ pauschal und ohne Rücksicht auf spätere Änderungen bemessen. Wird eine Erbengemeinschaft auseinanderzusetzen sein, können folgende Kriterien einen höheren Prozentsatz, deren Fehlen einen niedrigeren rechtfertigen:

Eine Vielzahl von Erben ("Faustregel": mehr als drei)
Erben oder Nachlass im Ausland
Erhöhtes Streitpotential aufgrund der Persönlichkeiten der Erben
Ausgleichungsbedürfnisse unter den Erben (Abkömmlinge)
"Echte" Teilungsanordnungen (mit Wertausgleich)
Gesellschaftsbeteiligungen im Nachlass
Sonst komplizierte Vermögensstruktur.

Möglich ist es auch, auf eine der entwickelten Tabellen zur Berechnung der Vergütung zu verweisen. Dort werden (zum Teil) Nachlasswert und Aufwand der Auseinandersetzung berücksichtigt, was oft zu angemessenen und zukunftssicheren Ergebnissen führt. Beispiele sind die "Rheinische Tabelle", die als "Neue Rheinische Tabelle" bezeichnete Empfehlung des Deutschen Notarvereins und die "Möhring´sche Tabelle".[143] Obwohl eine weitere Differenzierung der "Neuen Rheinischen Tabelle" sinnvoll wäre,[144] wird für die Testamentsvollstreckung bei einer Erbengemeinschaft hier auf sie verwiesen, da sie am besten den Aufwand in die Berechnung einbezieht. Denkbar ist es aber auch, eine Zeitvergütung zu vereinbaren. Da insofern wegen der Geldentwertung Unsicherheiten bestehen können, kann als Mindestvergütung zudem ein Prozentsatz oder eine Tabellenabrechnung festgeschrieben werden.

Soll der Testamentsvollstrecker keine Vergütung erhalten, ist dies ebenfalls zu verfügen. Das Amt muss aber selbstverständlich nicht übernommen werden.

 

Rz. 115

 

Formulierungsbeispiel

IV. Vergütung

Für die Vergütung des Testamentsvollstreckers soll die sogenannte "Neue Rheinische Tabelle" (Empfehlung des Deutschen Notarvereins) zuzüglich Umsatzsteuer und etwaiger Auslagen maßgebend sein.

Dem Mandanten sollte dieser Verweis auf eine für ihn grundsätzlich unbekannte und damit in den Folgen nicht absehbare Vergütungsregelung zumindest kurz erläutert werden. Die Abrechnungstabelle kann bei Bedarf dem Testamentsentwurf beigelegt werden.

 

Formulierungsbeispiel: Erläuterung für den Mandanten zur Vergütung

Die Testamentsvollstreckung soll nach dieser Tabelle vergütet werden. Sie berücksichtigt den Aufwand der Tätigkeit und die Größe des Vermögens.

[142] Ausführlich: Schiffer/Rott/Pruns, Die Vergütung des Testamentsvollstreckers, 2013.
[143] Bengel/Reimann/Eckelskemper, Kap. 10 Rn 34–111; Mayer/Bonefeld/J. Mayer, § 21; kritisch: Zimmermann, Testamentsvollstreckervergütung, S. 37–61.
[144] Zimmermann, Testamentsvollstreckervergütung, S. 37–61.

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