Rz. 119
Wird ein miterbender Elternteil für seine eigenen Kinder Testamentsvollstrecker, kann die Minderjährigkeit (dazu auch § 12) Probleme bereiten: Es geht um die Vereinbarkeit von elterlicher Sorge (§ 1681 BGB) und dem Testamentsvollstreckeramt.[150]
Schon der Standpunkt, nach dem zum Teil keine Ergänzungspflegschaft[151] notwendig wäre, ist umstritten.[152] Spätestens bei der Auseinandersetzung gilt dies nicht mehr. So kann es bei dieser Konstellation zu zulässigen Maßnahmen des Familiengerichts und zu unberechtigten Versuchen des Eingriffs kommen. Die Einbeziehung des Familiengerichts kann als Kontrollinstanz von den Mandanten gewollt sein. Regelmäßig soll aber eine "staatliche Einmischung" durch eine umfassende rechtliche Beratung bei der Nachlassgestaltung gerade vermieden werden.
Das Nachlassverzeichnis hat der überlebende Elternteil dem Familiengericht mitzuteilen.[153] Allerdings ist zur Überprüfung des Verzeichnisses wohl kein Pfleger zu bestellen.[154]
Die Nachlassauseinandersetzung durch einen Elternteil als Testamentsvollstrecker erfordert allerdings – nach bestrittener Ansicht – keine Ergänzungspflegerbestellung.[155] Eine gerichtliche Genehmigung ist nicht notwendig.[156] Bei Abweichungen des Teilungsplanes von den gesetzlichen Regelungen oder den Anordnungen des Erblassers kann zu differenzieren sein.[157]
Die Bestellung eines Ergänzungspflegers kann vollständig wohl nur durch die Ernennung einer weiteren Person zum Nebenvollstrecker gemäß § 2224 Abs. 1 S. 3 BGB ausgeschlossen werden, wie sie Reimann angedacht,[158] Kirchner empfohlen und formuliert[159] sowie Bonefeld variiert und formuliert hat.[160]
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