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Ziel einer Beratung sollte eine klar strukturierte, praktikable Gestaltung sein. Sie wird erreicht, indem eine Person hervorgehoben wird, die im Zweifel alleine entscheiden kann, "den Hut auf hat".

Umgesetzt wird dies durch eine Differenzierung zwischen Erben und Vermächtnisnehmern: Es gibt einen Erben. Die anderen Bedachten erhalten Vermächtnisse.[43] Eine solche Regelung ist grundsätzlich einfach, verlangt aber eine genaue Detailarbeit.[44]

Bei dem Mandanten sind mitunter Vorbehalte abzubauen, da die Stellung eines Bedachten zwar nicht unbedingt wirtschaftlich aber formal hervorgehoben ist. Insbesondere bei mehreren zu bedenkenden Kindern möchten Eltern oft eines nicht gegenüber den anderen bevorzugen, sei es auch nur subjektiv. Die "Vermächtnislösung" eignet sich daher besonders, wenn mehrere Personen bedacht werden sollen, die nicht gleichrangig mit dem zukünftigen Erblasser verwandt sind, also bei Freunden oder entfernten Verwandten.

In einer Bestattungsverfügung sollte daneben die Person des Totenfürsorgeberechtigten festgelegt werden, da diese nicht mit dem Erben identisch sein muss (vgl. § 22). Eine separate Bestimmung ist insbesondere wichtig, wenn eine andere Person als der Erbe später als Totenfürsorgeberechtigter über die Bestattung bestimmen können soll.[45]

Die Vermächtnislösung ist zudem günstig, wenn ein einfach gelagerter Nachlass (im wesentlichen Geldvermögen) zu erwarten ist, was im Folgenden erläutert wird.

[43] Dieser Weg wird entsprechend empfohlen, um einzelne Personen zugunsten "der auf Harmonie angewiesenen Erbengemeinschaft" (so noch Nieder in der 3. Auflage, S. 462) auszuschließen, Nieder/Kössinger/R. Kössinger, § 9 Rn 86; sich anschließend: Tanck/Krug/Krug/Riedel, § 14 Rn 3; ähnlich: Mayer, Ausgewählte Probleme des Vermächtnisses, ErbR 2011, 322, 322.
[44] Vorschläge zu der etwas komplexeren Variante mit minderjährigen Kindern: Kurze, ZErb 2015, 139.
[45] Ausführlich: Kurze/Goertz, § 15.

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