Rz. 101

Eine Schiedsklausel sollte in jeder letztwilligen Verfügung standardmäßig aufgenommen werden.

Während vor relativ kurzer Zeit die Schiedsklausel noch als Auflage eingeordnet und formuliert wurde,[112] wird sie heute als eigenes Gestaltungsmittel gesehen[113] und gefasst.

 

Formulierungsbeispiel: Schiedsklausel im Testament

Wir ordnen an, dass alle Streitigkeiten, die durch unsere Erbfälle hervorgerufen werden, unter Ausschluss der ordentlichen Gerichte der Deutschen Schiedsgerichtsbarkeit für Erbstreitigkeiten e.V. (www.DSE-Erbrecht.de) und ihrer jeweils gültigen Schiedsordnung unterworfen sind.

Auch in einem Erbvertrag kann eine Schiedsvereinbarung für die Zeit nach dem Erbfall getroffen werden.[114]

 

Formulierungsbeispiel: Schiedsvereinbarung im Erbvertrag

Die Vertragschließenden vereinbaren hiermit und der Erblasser ordnet an, dass alle Streitigkeiten, die diesen Vertrag betreffen und/oder durch den hier geregelten Erbfall hervorgerufen werden, nach der Schiedsgerichtsordnung der Deutschen Schiedsgerichtsbarkeit für Erbstreitigkeiten e.V. (www.DSE-Erbrecht.de), Hauptstraße 18, 74918 Angelbachtal/Heidelberg, und nach ihrer jeweils gültigen Schiedsordnung unter Ausschluss des ordentlichen Rechtsweges endgültig entschieden werden.

Dem Mandanten sollte die oft noch ungewohnte Klausel erläutert werden. Es kann dem Entwurf auch eine Informationsbroschüre des jeweiligen Schiedsgerichts beigelegt werden.

 

Formulierungsbeispiel: Erläuterung der Schiedsklausel für den Mandanten

Durch die Schiedsklausel soll ein aufwendiges, kostspieliges und vor allem langwieriges Verfahren vor den ordentlichen Gerichten vermieden werden. Lange Prozesse ggf. über mehrere Instanzen belasten nicht nur die Erben, sondern ziehen regelmäßig auch den Nachlass in Mitleidenschaft.

Mit der Deutschen Schiedsgerichtsbarkeit für Erbstreitigkeiten e.V. (DSE) wird zudem eine im Erbrecht kompetente Organisation eingesetzt. Richter an den "normalen" Gerichten können mitunter komplexen, erbrechtlichen Fragestellungen nicht gerecht werden. Sachlich und rechtlich fundierte Schiedssprüche werden dagegen von den Beteiligten in der Regel besser akzeptiert.

[112] Vgl. die Formulierung als Auflage: Tanck/Krug/Krug, § 18 Rn 68.
[113] Damrau/Tanck/Seiler-Schopp, § 1937 Rn 32.
[114] Damrau/Tanck/Seiler-Schopp, § 1937 Rn 31.

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