Rz. 187

War der Erwerber im Hinblick auf die materiellrechtliche Eigentümerposition bösgläubig, aber gutgläubig im Hinblick auf die Rechtshängigkeit, so kann der materiellrechtliche Erwerb nicht eintreten. Seine teilweise Gutgläubigkeit nützt dem Erwerber also nichts.[182]

War der Erwerber jedoch bezüglich der materiellrechtlichen Eigentümerposition gutgläubig, aber bezüglich der Rechtshängigkeit bösgläubig, so erstreckt sich die Rechtskraft des die Eigentümerposition aberkennenden Urteils auf ihn und er kann sich nicht auf die Gutgläubigkeit bezüglich des Eigentums berufen.[183]

 

Rz. 188

Weil Gutglaubenswirkungen bei Grundstücken und ihre Entkräftung in erster Linie an Grundbucheintragungen anknüpfen, müssen die Tatsache der Rechtshängigkeit und die Rechtsfolge der Rechtskrafterstreckung durch Grundbucheintrag verlautbart werden können. Denn ein entsprechender Eintrag im Grundbuch würde auch den gutgläubigen Erwerb eines Redlichen verhindern, der von der Rechtshängigkeit nichts weiß.

[182] MüKo-ZPO/Gottwald, § 325 Rn 85.
[183] RGZ 79, 165, 166; MüKo-ZPO/Gottwald, § 325 Rn 84; a.A. Olshausen, JZ 1988, 584, 591.

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