Rz. 244

Die dingliche Surrogation sorgt dafür, dass die Rechtsinhaber des ursprünglichen Nachlassgegenstandes, also die Miterben, keine Schmälerung ihrer Rechtsposition erleiden. Die Miterben erhalten kraft Gesetzes eine gleichwertige Rechtsposition am Ersatzgegenstand und sind nicht auf die Durchsetzung schuldrechtlicher Ansprüche angewiesen. Es findet also kein Durchgangserwerb bei einem Dritten statt – was zu einer Gefährdung der Rechtsposition der Miterben (und indirekt auch der Nachlassgläubiger) führen könnte. Ein entgegengesetzter einverständlicher Wille aller Miterben kann in Fällen der Verwendung von Nachlassmitteln die Surrogationswirkung nicht verhindern.

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