Rz. 26

Die zuvor erwähnten Vergütungsformen teilen sich prozentual wie folgt auf:

a) Ein Zeithonorar haben die Erblasser nur in 1 % der Vergütungsanordnungen festgesetzt. Insofern wird man sagen müssen, dass das oben in § 7 propagierte und als im Vordringen befindlich beschriebene Zeithonorar in dem hier zugrunde liegenden Zeitraum bis 2004 keine nennenswerte Bedeutung hatte.
b) Ein festes Honorar wird vom Erblasser in 20 % der Testamente mit einer positiven Vergütungsregelung festgesetzt.
c)

Den weitaus größten Anteil mit 41 % machen die Vergütungen aus, die in einem Prozentsatz vom Brutto-Nachlasswert zu berechnen sind. Hierbei ist festzustellen, dass die vom Erblasser dem Testamentsvollstrecker zugesprochenen Prozentsätze nur selten mit den Prozentsätzen übereinstimmen, die sich aus den Tabellen und Empfehlungen für die Berechnung des angemessenen Honorars ergeben.

 

Hinweis

Auf diesem Hintergrund wird man sagen können, dass die gängigen Tabellen und Empfehlungen allenfalls selten als Richtwerte für die vom Erblasser bestimmte Vergütung herangezogen zu werden pflegen.

d) 3 % der Vergütungsbestimmungen entfallen auf Honorierungen, die in kein Schema passen: beispielsweise die Zuwendung eines Autos, des Sterbegeldes des Erblassers, eines Anteils von 30 % vom Verkaufserlös für einen Gewerbebetrieb oder 40 % jährlich der Zinserträge aus einem Wertpapierdepot.
e) In 5 % der Vergütungsbestimmungen werden Mischformen festgesetzt, z.B. ein Festbetrag zzgl. einer prozentualen Beteiligung an den Zinsen oder ein Festbetrag zzgl. eines jährlichen Prozentsatzes vom Nachlasswert.
f) Eine Bezugnahme auf Tabellen, Empfehlungen und Gebührenordnungen gibt es in 8 % der hier behandelten Testamente.
g) Die statistisch verbleibenden 22 % entfallen auf die unwirksamen oder nichtssagenden Vergütungsbestimmungen.

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