Rz. 201
Ist zwischen dem Versicherungsnehmer und der Rechtsschutzversicherung im Rahmen des Rechtsschutzvertrages eine Selbstbeteiligung vereinbart, so ist die Kostenerstattungspflicht der Rechtsschutzversicherung von vornherein um diesen Betrag gemindert.
Rz. 202
Gemäß § 5 Abs. 3 lit. c ARB 2010 wird die Selbstbeteiligung jeweils pro Rechtsschutzfall und pro Leistungsart abgezogen. Hieraus folgt, dass die Selbstbeteiligung bei einem einheitlichen Lebensvorgang mehrfach in Abzug gebracht werden kann,[130] so z.B. bei
▪ | Geltendmachung von Schadenersatzansprüchen |
▪ | Verteidigung in einem Straf- und OWi-Verfahren |
▪ | Rechtsstreitigkeit mit Kaskoversicherung |
▪ | Auseinandersetzung mit Sozialleistungsträger bzw. Berufsgenossenschaft bei Arbeits- und Wegeunfall. |
Rz. 203
Es ist jedoch davon auszugehen, dass in zahlreichen Bedingungen zwischenzeitlich abweichende Regelungen getroffen wurden, wonach die Selbstbeteiligung pro Rechtsschutzfall nur einmal in Abzug gebracht wird. Darauf hinzuweisen ist, dass die Verbandsempfehlung zu § 5 den in der Gruppenfreistellungsverordnung vorgesehenen Hinweis enthält, dass es jedem Versicherer freigestellt ist, etwas anderes zu vereinbaren. Demgemäß ist zu beachten, dass in den verschiedenen Bedingungen zur Selbstbeteiligung unterschiedliche Regelungen getroffen sind mit der Folge, dass der Anwalt bei der Beteiligung einer Rechtsschutzversicherung in einer Mandatssache, in der die Selbstbeteiligung eine Rolle spielt, in jedem Fall die Bedingungen prüfen muss. Eine vergleichbare Praxis wird auch teilweise kulanzweise angewandt.
Das ist nur ein Ausschnitt aus dem Produkt Deutsches Anwalt Office Premium. Sie wollen mehr?
Jetzt kostenlos 4 Wochen testen
Anmelden und Beitrag in meinem Produkt lesen