Rz. 5

Gemäß § 5 ARB 2010 trägt die Rechtsschutzversicherung folgende Kosten:

Rechtsanwaltsgebühren und die Gebühren vergleichbarer Berufsgruppen,
speziell Übernahme der Kosten für die Einholung der Deckungszusage
Gerichtskosten und Kosten für Schieds- und Schlichtungsverfahren sowie für Verwaltungsverfahren,
Gutachterkosten,
Reisekosten des Versicherungsnehmers,
Erstattung der Kosten des Gegners.
 

Rz. 6

Die zu übernehmenden Kosten sind in der genannten Bedingung aufgeführt. Kosten, die nicht in diesen Bestimmungen aufgeführt sind, gehören nicht zur Versicherungsleistung, auch wenn sie für die Rechtsverfolgung notwendig und erforderlich sind.[7] Zum Leistungsumfang der Rechtsschutzversicherung gehört auch im Kündigungsschutzverfahren die Übernahme der Kosten für die außergerichtliche Tätigkeit. Das ergibt sich aus der Besonderheit der vorgeschriebenen Kündigungsfrist. Maßgeblich ist der Gedanke, dass einer außergerichtlichen Tätigkeit nicht von vornherein der Erfolg zu versagen ist.[8]

[7] Terbille/Bultmann, § 27 Rn 405.
[8] AG Rosenheim zfs 2014, 101.

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