Rz. 90

Nach § 17 Nr. 10 Lit. a) RVG sind das strafrechtliche Ermittlungsverfahren und ein nachfolgendes gerichtliches Verfahren verschiedene Angelegenheiten. Das heißt, dass für die Tätigkeit des RA im Vorverfahren und im nachfolgenden Hauptverfahren jeweils eine gesonderte Vergütungsrechnung anzufertigen ist. Die Auslagenpauschale für Post- und Telekommunikationsentgelte (Nr. 7002 VV RVG) entsteht demnach im Vorverfahren und noch einmal im gerichtlichen Verfahren.

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