Rz. 117

Nach § 17 Nr. 11 RVG sind das Bußgeldverfahren vor der Verwaltungsbehörde und ein nachfolgendes gerichtliches Verfahren verschiedene Angelegenheiten. Das heißt, dass für die Tätigkeit des RA im Vorverfahren und im nachfolgenden Hauptverfahren jeweils eine gesonderte Vergütungsrechnung anzufertigen ist.

Die Auslagenpauschale für Post- Telekommunikationsentgelte (Nr. 7002 VV RVG) entsteht demnach im Vorverfahren und noch einmal im gerichtlichen Verfahren.

Auch die Dokumentenpauschale (Nr. 7000 VV RVG) entsteht im Vorverfahren und wird im Hauptverfahren neu ab der ersten Kopie berechnet, falls nochmals Kopien gefertigt werden.

 

Merke:

Das Bußgeldverfahren vor der Verwaltungsbehörde und ein nachfolgendes gerichtliches Verfahren sind verschiedene Angelegenheiten, in denen jeweils eine Postentgelt- und eine Dokumentenpauschale berechnet werden können.

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