1. Allgemeines

 

Rz. 257

Während bei der gesetzlichen Erbfolge die Rechtsnachfolge gesetzlich festgelegt ist, ergeben sich bei gewillkürter Erbfolge (in einem Testament oder Erbvertrag angeordnete Erbfolge) häufig Auslegungsprobleme.[237] Juristischen Laien ist oft die Unterscheidung zwischen Vermächtnisnehmer und Erbe nicht geläufig. Die Frage der Auslegung und Anfechtung von Testamenten ist bei Laientestamenten von zentraler Bedeutung.

 

Rz. 258

Für die Praxis stellt sich beim Vorhandensein eines Testaments oder Erbvertrags nicht selten die Frage nach der Testierfähigkeit des Erblassers.

[237] Vgl. zum Nachweis der Existenz eines Testaments, welches nur in Kopie vorliegt, BayObLG NJW-FER 2001, 128.

2. Die Auslegung von Testamenten

a) Allgemeines

 

Rz. 259

Der auf dem Gebiet des Erbrechts tätige Anwalt hat sich nach dem Erbfall häufig mit Fragen der Auslegung zweifelhafter letztwilliger Verfügungen von Todes wegen zu befassen. Da auslegungsbedürftige Verfügungen erhebliche Schwierigkeiten verursachen und von dem entsprechenden Ergebnis das weitere Vorgehen des Anwalts für den potenziellen Erben abhängt, ist insofern besondere Vorsicht geboten. Man sollte sich nicht zu schnell auf (Zwischen-)Ergebnisse festlegen.

 

Rz. 260

Nicht selten ist die entscheidende Frage zu beantworten, ob eine Erbeinsetzung oder nur eine vermächtnisweise Zuwendung seitens des Erblassers gewollt war. Sie hängt von den Umständen des Einzelfalls ab.[238] Insoweit ist jeder Sachverhalt anders und sorgfältig in seiner Eigenheit zu überprüfen.

 

Rz. 261

Die Auslegung kann sich auch auf die Frage beziehen, ob überhaupt eine letztwillige Verfügung vorliegt und um welche Art von Verfügung es sich handelt.[239]

 

Rz. 262

Jede Auslegung setzt natürlich voraus, dass die letztwillige Verfügung überhaupt auslegungsbedürftig ist. Hiervon ist auszugehen, wenn am Inhalt der Verfügung nach ihrem Wortlaut oder auch gemessen an den Umständen, die außerhalb der konkreten Verfügung selbst liegen, Zweifel bestehen.[240]

 

Rz. 263

Weil Auslegung und Anfechtung nicht selten eng beieinander liegen, ist wegen der vollkommen unterschiedlichen Rechtsfolgen eine präzise Abgrenzung vorzunehmen. Die Rechtsprechung verknüpft beide Rechtsinstitute eng miteinander.[241]

[238] MüKo/Leipold, § 2084 Rn 1 ff.
[239] OLG Köln FamRZ 1995, 1301.
[240] BayObLG FamRZ 1991, 231.
[241] Vgl. BayObLG ZEV 1997, 339.

b) Die Auslegung von Einzeltestamenten

 

Rz. 264

Ziel jeder Auslegung ist es, den tatsächlichen Willen des Erblassers zu ermitteln (§ 133 BGB). Hierfür ist grundsätzlich der Zeitpunkt der Errichtung der letztwilligen Verfügung maßgebend. Dabei kommt es bei einem Einzeltestament allein auf die Sicht des Erblassers an.[242] Es ist zu klären, was der Erblasser in der Niederschrift aussagen wollte. § 157 BGB ist bei der Auslegung eines Einzeltestaments im Gegensatz zum gemeinschaftlichen Testament oder Erbvertrag nicht anzuwenden, da es beim Einzeltestament als einer einseitigen Erklärung auf den Empfängerhorizont gerade nicht ankommt.

 

Rz. 265

Bei der Auslegung der Verfügung von Todes wegen können aber alle Umstände zu berücksichtigen sein, die im Zusammenhang mit den im Testament enthaltenen Erklärungen stehen, wie z.B. das Verhalten, die Handlungen und die Äußerungen des Erblassers selbst, sofern sie einen Anhalt im Testament gefunden haben.[243]

 

Rz. 266

Wegen der Formbedürftigkeit eines Testaments darf durch Auslegung aber kein anderer Wille des Erblassers ermittelt werden, als der, der zumindest andeutungsweise im Testament enthalten ist. Die Rechtsprechung hat in diesem Zusammenhang die so genannte Andeutungstheorie entwickelt.[244] Jede Auslegung ist dahingehend zu überprüfen, ob der ermittelte Wille auch hinreichend im Testament verankert ist bzw. Anhaltspunkte dafür bietet.[245]

 

Rz. 267

Die Tatsache, dass der Erblasserwille am Wortlaut des Testaments zu erforschen ist, bedeutet jedoch nicht, dass man sich auf eine Analyse des geschriebenen Wortes beschränken darf. Es können vielmehr auch alle außerhalb des Testaments liegenden Informationen und Umstände für die Auslegung herangezogen werden, sofern sie sich im Wortlaut niederschlagen.[246]

 

Rz. 268

Nach der BGH-Rechtsprechung[247] ist somit in erster Linie der tatsächliche Erblasserwille maßgebend, wenn er feststeht und formgerecht erklärt wurde. Für die Feststellung des Erblasserwillens ist in erster Linie vom Wortlaut des Testaments auszugehen. Soll bei der Auslegung vom Wortlaut abgewichen werden, so müssen hierfür besondere Umstände vorliegen, aus denen sich ergibt, dass der Erblasser mit dem Gesagten etwas anderes gemeint hat.[248] Ist der tatsächliche Wille des Erblassers trotz Auslegung nicht festzustellen, so ist in einem weiteren Schritt der mutmaßliche Wille des Erblassers zu ermitteln.[249]

 

Rz. 269

Von der wörtlichen Auslegung zu unterscheiden ist die hypothetische Auslegung. Die hypothetische Auslegung greift in dem Fall, in dem es gilt, Veränderungen, die zwischen der Testamentserrichtung und dem Zeitpunkt des Erbfalls eingetreten sind, dem Willen des Erblassers anzupassen.[250] Im Rahmen der hypothetischen Testamentsauslegung ist let...

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