Rz. 252

Die gesetzlichen Erben der zweiten Ordnung sind die Eltern des Erblassers und deren Abkömmlinge (§ 1925 Abs. 1 BGB), also wiederum mehrere Generationen. Leben zum Zeitpunkt des Erbfalls noch beide Elternteile, so erben diese allein und zu gleichen Teilen (§ 1925 Abs. 2 BGB), und zwar unabhängig davon, ob ihre Ehe noch besteht. Lebt nur noch ein Elternteil, so treten an die Stelle des verstorbenen Elternteils dessen Abkömmlinge (§ 1925 Abs. 3 BGB). Hinterlässt der vorverstorbene Elternteil keine Abkömmlinge, so fällt seine Hälfte an den noch lebenden Elternteil (§ 1925 Abs. 3 S. 2 BGB).

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