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Einer Anzeige bedarf es nach § 30 Abs. 3 S. 2 ErbStG nicht, wenn eine Schenkung unter Lebenden oder eine Zweckzuwendung gerichtlich oder notariell beurkundet worden ist. Dies gilt also insbesondere für lebzeitige Übertragungen von Grundvermögen. Hintergrund ist, dass § 34 Abs. 1 ErbStG eine Anzeigepflicht durch die Notariate vorsieht.

 

Hinweis

Bei einer Veräußerung (Kaufvertrag) unter nahen Angehörigen zu einem Kaufpreis, der dem Fremdvergleich nicht Stand hält (gemischte Schenkung), wird das Notariat Mangels Kenntnis der Bedeutung des Vorgangs für die Festsetzung einer Erbschaftsteuer i.S.d. § 34 Abs. 2 Nr. 3 ErbStG u.U. keine Anzeige vornehmen. In solchen Konstellationen sollte jedenfalls eine entsprechende Anzeige – im Lichte der Konsequenzen bei einem Unterlassen (siehe Rdn 13 ff.>) – durch den Mandanten veranlasst werden.

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