Rz. 14

Die früheren Regelungen werden unter weitgehender Übernahme des Inhalts der §§ 15d ff. StVZO aufgrund der Ermächtigung in §§ 2 Abs. 3, 6 Abs. 1 Nr. 1 lit. b und g StVG durch § 48 FeV ersetzt.[14] Wer ein Taxi, einen Mietwagen oder einen Pkw im Linienverkehr (§§ 42 f. PBefG) oder bei gewerbsmäßigen Ausflugsfahrten oder Ferienziel-Reisen (§ 48 PBefG) führt, bedarf dabei einer zusätzlichen Erlaubnis der Fahrerlaubnisbehörde, wenn in diesen Fahrzeugen Fahrgäste befördert werden (FE zur Fahrgastbeförderung), § 48 Abs. 1 FeV. Für Kraftomnibusse ist eine eigenständige FE-Klasse D eingerichtet worden; für Kraftomnibusse mit mehr als acht und max. 16 Fahrgastplätzen, auch mit Anhängern bis 750 kg, die Klasse D1.

Hier ist außerdem auf das Gesetz über die Grundqualifikation und Weiterbildung der Fahrer bestimmter Kraftfahrzeuge für den Güterkraft- oder Personenverkehr[15] zu verweisen, das für FE-Inhaber der Klassen C1, C1E, C, CE, D1, D1E, D oder DE, die Fahrten im Güterkraft- oder Personenverkehr zu gewerblichen Zwecken auf öffentlichen Straßen mit Kraftfahrzeugen durchführen, Weiterbildungen im Abstand von mindestens 5 Jahren vorschreibt.

 

Rz. 15

Bewerber um die Erteilung oder Verlängerung einer FE der Klassen C, C1, CE, C1E, D, D1, D1E sowie der FE zur Fahrgastbeförderung müssen sich untersuchen lassen, ob Erkrankungen vorliegen, die die Eignung oder die bedingte Eignung ausschließen. Hierüber ist ein Nachweis gem. Muster zur Anlage 5 zur FeV vorzulegen. Bewerber für FE der Klassen D, D1, DE, D1E sowie einer FE zur Fahrgastbeförderung müssen außerdem noch gem. Anlage 5 zur FeV geforderte besondere Anforderungen erfüllen.[16]

 

Rz. 16

Die Regelung des § 76 Nr. 9 FeV, wonach Inhaber der bisherigen FE-Klasse 2 nach dem 50. Lebensjahr eine – neue – FE der Klasse CE nur nach ärztlicher Untersuchung und nur für jeweils fünf Jahre erhalten, verstößt nicht gegen Art. 3 und Art. 12 GG und ist auch nicht unverhältnismäßig.[17]

[14] Bode, Der neue EU-Führerschein, § 2 Rn 24 ff.
[15] Berufskraftfahrer-Qualifikations-Gesetz – BKrFQG v. 14.8.2001, BGBl I 2006, S. 1958.
[16] Zu dem bis 1999 geltenden Recht: Danach war es rechtlich nicht zu beanstanden, wenn die Behörde bei mehr als 50-jährigen Bewerbern um die Fahrerlaubnis zur Fahrgastbeförderung mit Kraftomnibussen ein fachärztliches Gutachten über die geistige und körperliche Eignung nicht ausreichen ließ, sondern das Gutachten einer amtlich anerkannten medizinisch-psychologischen Untersuchungsanstalt verlangt hat (vgl. §§ 15e Abs. 1 Nr. 3, 15f Abs. 2 Nr. 2 StVZO (a.F.); siehe BayVGH zfs 1994, 191 und 1994, 352; BVerwG zfs 1995, 317). Hierzu galt: Besteht der Anlass zu einer solchen Begutachtung allerdings allein im Erreichen dieses Lebensalters, so ist keine umfassende med.-psycholog. Durchleuchtung und Beurteilung der Gesamtpersönlichkeit erforderlich. Das Untersuchungsprogramm ist aus Gründen der Bestimmtheit und Verhältnismäßigkeit vielmehr anlassbezogen auf diejenigen verkehrsrelevanten Fähigkeiten zu beschränken, die mit zunehmendem Alter abzunehmen pflegen (BVerwG zfs 1995, 317). Die Anordnung der Beibringung einer MPU verstößt in einem solchen Fall jedenfalls dann gegen den Verhältnismäßigkeitsgrundsatz, wenn damit jedes andere Gutachten – etwa eines einschlägig erfahrenen Arbeitsmediziners – von vornherein ausgeschlossen wird (BVerwG a.a.O.).
[17] VG Gießen NZV 2000, 270 mit Anm. Weibrecht.

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